Rz. 46

Das Scheidungsverfahren wird aufgrund des Antrags eines der Ehegatten eingeleitet (§ 23 Abs. 1 FamG). Die Ehe wird nur dann geschieden, wenn das Gericht die Ursache der Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse feststellt. Aufgrund dieser Feststellung muss das Gericht beurteilen, ob ein objektiver Grund zur Scheidung vorliegt. Hat das Ehepaar Kinder, ist das Scheidungsverfahren zwingend mit dem Verfahren über die Regelung des Sorgerechts nach der Scheidung zu verbinden (§ 100 Gesetz über nichtstreitige Gerichtsverfahren). Bei der Abwägung der Intensität der Störung der ehelichen Verhältnisse muss das Gericht die Interessen der minderjährigen Kinder berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 FamG). Die Ehe wird erst mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil aufgelöst. In dem Scheidungsurteil hat das Gericht auch das nacheheliche Sorgerecht für die minderjährigen Kindern zu regeln (§ 24 FamG).

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