Rz. 53

Die Anerkennung der in Drittstaaten gefällten Scheidungsurteile richtet sich grundsätzlich nach den bilateralen und multilateralen Verträgen und Abkommen. Zu den multilateralen Verträgen gehört insbesondere das Haager Abkommen über die Anerkennung der Scheidungen und über die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vom 1.6.1970.[15]

Liegt kein zwischenstaatlicher Vertrag vor, so richtet sich die Anerkennung nach §§ 63 ff. des slowakischen IPRG. Dieses regelt, dass die Scheidungsurteile in der Slowakei Wirksamkeit erlangen, wenn sie von den slowakischen Behörden anerkannt wurden. Ein fremdes Scheidungsurteil, sofern zumindest ein Verfahrensbeteiligter ein slowakischer Staatsbürger ist, wird in der Slowakei anerkannt, wenn keine Hindernisse der Urteilsanerkennung (z.B. das Urteil ist im Ursprungsstaat nicht rechtskräftig oder vollstreckbar; das Urteil stünde im Widerspruch zur slowakischen öffentlichen Ordnung) vorliegen (§ 64 IPRG).

 

Rz. 54

Die zuständige Behörde zur Anerkennung eines fremden Urteils ist das Landgericht Bratislava (§ 68a IPRG). Das Anerkennungsverfahren wird auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder einer Person, die an der Sache ein rechtliches Interesse hat, eingeleitet (§ 68b IPRG). Dem Antrag ist zwingend auch die beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde beizulegen. Die Gerichtsgebühr beträgt 66 EUR.[16] Ein in der Slowakei anerkanntes fremdes Urteil hat die gleichen rechtlichen Wirkungen wie ein slowakisches Urteil (§ 63 IPRG).

[15] Das Abkommen wurde von der damaligen Tschechoslowakischen Republik am 6.2.1975 ratifiziert und als Anordnung Nr. 131/1976 Slg. in der Gesetzessammlung veröffentlicht.
[16] Gemäß Art. 18d des Tarifs der Gerichtsgebühren (Gesetz Nr. 71/1992 Slg. über die Gerichtsgebühren).

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