Rz. 62

Das Scheidungsurteil muss auch die Regelung der Ausübung der Elternrechte und -pflichten zu den minderjährigen Kindern für die Zeit nach der Scheidung beinhalten. Das Gericht hat zu bestimmen, welcher Elternteil die Personensorge erwirbt, welcher die Kinder vertreten und deren Vermögen verwalten wird. Gleichzeitig muss es festlegen, wie der Elternteil ohne die Personensorge zum Kinderunterhalt beitragen soll (§ 24 Abs. 1 FamG). Bei der Entscheidung über die elterliche Sorge hat das Gericht zum Schutz der Geschwisterverhältnisse den Grundsatz der Zuteilung der Geschwister in die elterliche Sorge eines Elternteils zu beachten. Haben die Eltern über die elterliche Sorge bereits eine Vereinbarung geschlossen, hat das Gericht diese Vereinbarung zu genehmigen (§ 24 Abs. 3 FamG).

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