Rz. 48

Über die Erhöhung des Stammkapitals entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einer ⅔-Mehrheit aller Gesellschafterstimmen. Die Stammkapitalerhöhung kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen:

Stammkapitalerhöhung durch die Übernahme von Verpflichtungen zu neuen Einlagen;
Stammkapitalerhöhung aus dem Gewinn der Gesellschaft.
 

Rz. 49

Die Erhöhung des Stammkapitals durch neue Bareinlagen ist nur dann zulässig, wenn die bisherigen Bareinlagen vollständig eingezahlt sind. Die Aufstockung des Stammkapitals mit Sacheinlagen ist bereits vor dieser Einzahlung zulässig. Zur Übernahme von Verpflichtungen zu neuen Einlagen sind die bisherigen Gesellschafter berechtigt, und zwar im Verhältnis der Höhe ihres Anteils und in der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Frist, sonst innerhalb eines Monats ab dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Kapitalerhöhung.

 

Rz. 50

Wenn das Stammkapital durch Sacheinlagen erhöht werden soll, muss die Gesellschafterversammlung die Sacheinlage und die Höhe, in welcher die Sacheinlage auf die Einlage des Gesellschafters angerechnet wird, beschließen. Die Verpflichtung zur Übernahme einer neuen Einlage wird durch schriftliche Erklärung eingegangen, in welcher ein Interessent, der noch nicht Gesellschafter ist, zu erklären hat, dass er dem Gesellschaftsvertrag beitritt; die Unterschrift des Interessenten bedarf der amtlichen Beglaubigung.

 

Rz. 51

Bei der Stammkapitalerhöhung wird nach den Bestimmungen über die Einzahlung der Einlagen bei der Gesellschaftsgründung vorgegangen. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, unverzüglich den Antrag auf Eintragung der Stammkapitalerhöhung in das Handelsregister einzureichen.

 

Rz. 52

Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass der nicht ausgeschüttete Gewinn für die Erhöhung des Stammkapitals verwendet wird. Im Verfahren der Stammkapitalerhöhung bestehen keine Besonderheiten im Vergleich zu dem soeben dargestellten Verfahren.

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