Rz. 149

Das Steuerrecht in der Slowakei unterliegt regelmäßigen Änderungen, die sich auf alle Arten der Besteuerung beziehen und im Vergleich zu der ehemaligen einheitlichen Struktur zu komplizierter Besteuerung sämtlicher für die GmbH relevanten Steuerarten führen. Je nach der Steuerresidenz des Empfängers sind Dividendensteuer oder auch Quellenesteuer anzuwenden. Die Körperschaftsteuer ist von der Höhe des Umsatzes abhängig. Die Grundverkaufssteuer wurde ab 1.1.2005 abgeschafft. Eine Grunderwerbsteuer gibt es nicht.

 

Rz. 150

Die GmbH ist wie jedes andere Rechtssubjekt Steuerpflichtiger für die gesetzlich festgelegten Steuerarten. Eine neu gegründete GmbH muss bis zum Ende des auf den Tag der Eintragung ins Handelsregister folgenden Kalendermonats bei dem zuständigen Finanzamt zur Körperschaftsteuer angemeldet werden. Die Anmeldung zur Mehrwertsteuer und für andere Steuerarten erfolgt dadurch nicht automatisch.

 

Rz. 151

Die Einkommensteuer für natürliche Personen beträgt 19 % bzw. 25 % (ab dem 176,8-fachen des Existenzminimums), wobei grundsätzlich ein Steuerfreibetrag des 19,2-fachen des Existenzminimums gilt.

Die Körperschaftsteuer beträgt 21 %. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde die Mindestkörperschaftsteuer (sog. Steuerlizenzen) abgeschafft. Seit 1.1.2021 gilt für die Mikrounternehmen, deren Umsatz unter 49.790 EUR liegt, ein Körperschaftsteuersatz in Höhe von 15 %. Die meisten Betriebsausgaben, die zur Sicherung, zum Erhalt und zur Erzielung von Einkünften geführt haben, mindern die Steuerbemessungsgrundlage. Zu beachten ist, dass die Möglichkeit von abzugsfähigen Betriebsausgaben wesentlich geringer ist als z.B. in Deutschland.

Die Steuerbemessungsgrundlage kann insbesondere gemindert werden durch:

Abschreibungen,
Rückstellungen und Wertberichtigungen,
Versicherungsprämien,
Mieten.
 

Rz. 152

Der Steuersatz beträgt bei der Umsatzsteuer 20 % bzw. 10 % (z.B. für manche Arzneimittel, Hilfsmittel und Bücher, Hotel- und ähnliche Unterkunft, Dienstleistungen). Die Pflicht zur Registrierung für die Umsatzsteuer entsteht bei einem Umsatz von mindestens 49.790 EUR innerhalb von 12 nacheinander folgenden Kalendermonaten. Die Steuer ist in der Regel monatlich zu entrichten. Für die Geltendmachung der Vorsteuer ist eine Registrierung erforderlich. Die Anmeldung zur Umsatzsteuer kann auch auf freiwilliger Basis erfolgen, wobei jedoch auf die Registrierung kein gesetzlicher Anspruch besteht. Darüber hinaus kann bei der freiwilligen Anmeldung vom Finanzamt eine Kautionsstellung verlangt werden.

 

Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich im Downloadbereich.

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