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Die Gesellschafter werden im Handelsregister und gleichzeitig in der vom Geschäftsführer verfassten Liste der Gesellschafter eingetragen. Gemäß § 118 HGB führt der Geschäftsführer die Liste der Gesellschafter, in der der Name und die Geburtsnummer des Gesellschafters (natürliche Person) bzw. der Handelsname und die Identifikationsnummer des Gesellschafters (juristische Person) mit Angabe über die Höhe der Einlage und ihre Einzahlung eingetragen werden. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, in die Gesellschafterliste Einsicht zu nehmen. Die Gesellschaft ist aufgrund Antrags des Gesellschafters verpflichtet, für ihn einen Auszug aus der Gesellschafterliste anzufertigen.

Die Änderung eines Gesellschafters wird sowohl in die Gesellschafterliste als auch ins Handelsregister eingetragen. Mit der Eintragung ins Handelsregister geht die Haftung des bisherigen Gesellschafters auf den Erwerber des Geschäftsanteils über.

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