Rz. 29

Insbesondere folgende weitere Regelungen sollten in einem Gesellschaftsvertrag ratsamerweise aufgenommen werden:

Ausgestaltung der gesetzlichen Regeln zur Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung (§ 127 HGB)
Modalitäten bezüglich der Einberufung der Gesellschafterversammlung;
Art der Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern;
Möglichkeit Kapitalfonds zu bilden;
Art der Berechnung des Ausgleichsanteils;
Art der Berechnung des Liquidationserlöses;
genauere Bestimmung des Wirkungsbereichs der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführer (zustimmungspflichtige Geschäfte);
Höhe der Verzugszinsen bei Verzug des Gesellschafters mit der Einzahlung der Einlage;
Übertragbarkeit, Vererbung und Möglichkeit der Teilung des Geschäftsanteils;
Beitragspflicht;
Ausgestaltung des gesetzlichen Konkurrenzverbots.
 

Rz. 30

Der Gesellschaftsvertrag kann auch festlegen, dass die Gesellschaft Satzungen erlässt, in denen die interne Organisation und andere im Gesellschaftsvertrag geregelte Angelegenheiten näher ausgestaltet werden.

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