Rz. 76

Die Gesellschafter sind Träger von verschiedenen Rechten und Pflichten. Im Folgenden sollen nur die wichtigsten genannt werden. Die Gesellschafter haben vor allem:

das Recht auf den Gewinnanteil in einem ihren eingezahlten Einlagen entsprechenden Verhältnis, falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes festlegt;
das Informationsrecht über Angelegenheiten der Gesellschaft; sowie
das Einsichtsrecht in die Unterlagen der Gesellschaft.
 

Rz. 77

Ferner üben die Gesellschafter die die Führung der Gesellschaft betreffenden Rechte und die Kontrolle ihrer Tätigkeit in der Gesellschafterversammlung in dem im Gesellschaftsvertrag angeführten Umfang und in dort angeführter Art aus. Die Grundpflicht des Gesellschafters ist es, seine Einlage unter den im Gesellschaftsvertrag, ggf. in der Satzung festgesetzten Bedingungen und in der dort bestimmten Frist einzuzahlen. Die vertragliche Frist darf jedoch über die gesetzliche Frist von fünf Jahren nicht hinausgehen.

 

Rz. 78

Bei der Haftung ist gem. § 106 HGB zwischen der Haftung der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters zu unterscheiden. Die Gesellschaft haftet für die Verletzung ihrer Verpflichtungen mit ihrem gesamten Vermögen. Der Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe seiner nicht eingezahlten, im Handelsregister eingetragenen, Einlage.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge