Rz. 107

Vertretungsorgan der Gesellschaft ist/sind ein oder mehrere Geschäftsführer. Geschäftsführer kann nur eine natürliche, mündige und unbescholtene Person sein. Eine Person, die als Schuldner im Register der erteilten Vollstreckungsermächtigungen eingetragen ist, darf nicht als Geschäftsführer bestellt werden. Es gibt keine weiteren speziellen Anforderungen an die Person eines Geschäftsführers im slowakischen HGB. Selbstverständlich kann der Geschäftsführer auch Ausländer sein. Bei Geschäftsführern aus Nicht-OECD-Ländern wird eine Aufenthaltserlaubnis als Voraussetzung für die Eintragung des Geschäftsführers ins Handelsregister gefordert.

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