Rz. 135

Die Gesellschaft erlischt an dem Tage, an dem sie aus dem Handelsregister gelöscht wird. Dem Erlöschen der Gesellschaft geht ihre Auflösung mit Liquidation oder ihre Auflösung ohne Liquidation voraus, z.B. wenn das Vermögen auf einen Rechtsnachfolger übergeht. Eine Liquidation ist ebenso nicht erforderlich, wenn ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels Masse abgewiesen wird oder wenn nach Beendigung des Konkursverfahrens der Gesellschaft kein Vermögen übrig geblieben ist.

 

Rz. 136

Die Gesellschaft wird gem. § 68 Abs. 3 HGB aufgelöst:

mit Ablauf der Zeitdauer, für die sie gegründet worden ist;
mit dem im Beschluss der Gesellschafter oder der Gesellschaftsorgane über die Auflösung der Gesellschaft und Bestellung des Liquidators, anderenfalls mit dem Tage, an dem diese Entscheidung beschlossen wurde;
mit der Rechtskräftigkeit des Gerichtsbeschlusses über die Nichtigkeit der Gesellschaft;
mit dem im Gerichtsbeschluss über die Auflösung der Gesellschaft angeführten Tage, ansonsten mit dem Tage, an dem dieser Beschluss rechtskräftig wird;
mit Beendigung des Konkursverfahrens nach Erfüllung des Verteilungsbeschlusses oder mit Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse;
aus anderen im Sondergesetz angeführten Gründen.
 

Rz. 137

Das Gericht beschließt i.S.d. § 68b HGB die Auflösung der Gesellschaft von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die rechtliches Interesse nachweisen kann, wenn:

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Gesellschaft erloschen sind;
länger als drei Monate keine Organe der Gesellschaft bestellt wurden;
die Gesellschaft nicht die Bedingungen gemäß § 2 Abs. 3 HGB erfüllt;
die Gesellschaft ihre Verpflichtung zur Bildung oder Aufstockung des Reservefonds verletzt hat;
die Gesellschaft ihre Pflicht zur Hinterlegung der Jahresabschlüsse in die Urkundensammlung für mehr als sechs Monate verletzt hat,
im HGB oder in einem Sondergesetz so bestimmt worden ist.
 

Rz. 138

Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Antrag auf Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister eine Einverständniserklärung des Finanzamtes beizulegen.

 

Rz. 139

Das Gericht kann die Ungültigkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur dann beschließen, wenn:

die Gründungsdokumente nicht abgeschlossen wurden oder ihre gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde;
der Unternehmensgegenstand im Widerspruch zum Gesetz oder zu den guten Sitten steht;
im Gesellschaftsvertrag Angaben über den Handelsnamen der Gesellschaft, über die Höhe der Einlagen oder des Stammkapitals oder über den Unternehmensgegenstand fehlen;
im Gesellschaftsvertrag die gesetzlichen Bestimmungen über die Höhe der Einzahlung der Einlagen nicht eingehalten sind;
alle Gründer geschäftsunfähig waren;
die Anzahl der Gründer weniger als zwei war (gesetzwidrig).

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