Rz. 77

Das Notarielle Zentralregister der Testamente ist eine nichtöffentliche Evidenz der Verfügungen mortis causa. Aus diesem Grund hat nur die Notarkammer und ad hoc auch der in dem Nachlassverfahren tätige Notar den Zugang zu den Daten dieses Registers. Aufgrund einer Anfrage des Gerichts oder Notars, der als Gerichtskommissar zur Durchführung der Rechtsgeschäfte im Nachlassverfahren beauftragt wurde, teilt die Notarkammer mit, ob die Notarkammer ein Testament registriert hat und bei wem dieses hinterlegt wurde.[41] Die Notarkammer ist jedoch nicht berechtigt, einem solchem Anliegen zu Lebzeiten des Erblassers nachzukommen.[42]

[41] § 73c S. 1 NO.
[42] § 73c S. 2 NO.

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