Rz. 39

Die Gesellschaft entsteht als Rechtssubjekt am Tag ihrer Eintragung ins Handelsregister. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Gesellschaft keine Rechtsgeschäfte vornehmen.

 

Rz. 40

Die Personen (Gründer), die im Namen der Gesellschaft vor ihrem Entstehen handeln, sind aus dieser Handlung gem. § 64 HGB gesamtschuldnerisch verpflichtet. Wenn die Gesellschafter oder das zuständige Organ der Gesellschaft die Handlung im Namen der Gesellschaft innerhalb von drei Monaten ab dem Entstehen der Gesellschaft genehmigt, gilt, dass aus dieser Handlung die Gesellschaft von Anfang an verpflichtet ist. Die Personen, die im Namen der Gesellschaft andere Verpflichtungen übernommen haben, haften für den entstandenen Schaden und sind hieraus persönlich verpflichtet.

 

Rz. 41

Die Gesellschaft darf vor dem Entstehen nur solche Verpflichtungen übernehmen, die mit dem Entstehen der Gesellschaft zusammenhängen und aus denen die Gründer oder das Vertretungsorgan verpflichtet sind. Als Ausnahme gelten Verpflichtungen, die die Gesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Gesellschafter oder das zuständige Gesellschaftsorgan eingegangen ist.

 

Rz. 42

Die Personen, die im Namen der Gesellschaft vor ihrem Entstehen gehandelt haben, sind verpflichtet, eine Auflistung der durch die Gesellschaft zu genehmigenden Rechtshandlungen so vorzubereiten, damit diese in einer Frist von drei Monaten nach dem Entstehen der Gesellschaft genehmigt werden können. Wenn durch die Verletzung dieser Pflicht ein Schaden entsteht, haften diese Personen gegenüber den Gläubigern gesamtschuldnerisch.

 

Rz. 43

Das Vertretungsorgan ist verpflichtet, den Vertragspartnern die Genehmigung der vor der Entstehung der Gesellschaft getätigten Rechtsgeschäfte unverzüglich mitzuteilen.

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