Rz. 37

Der Gesellschafter ist verpflichtet, die Einlage unter den im Gesellschaftsvertrag, ggf. in der Satzung, festgesetzten Bedingungen und in der dort bestimmten Frist, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen der Gesellschaft einzuzahlen. Ein Gesellschafter, der in der im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Frist die vereinbarte Geldeinlage nicht bezahlt, ist gemäß § 113 HGB verpflichtet, Verzugszinsen i.H.v. 20 %, bemessen an dem nicht bezahlten Betrag zu zahlen, wenn der Gesellschaftsvertrag, ggf. die Satzung, nicht etwas anderes vorschreibt. Falls der Gesellschafter mit der Bezahlung in Verzug ist, kann ihn die Gesellschaft auffordern, seine Pflicht in einer Frist von nicht weniger als drei Monaten zu erfüllen. Ein Gesellschafter, der seine Pflicht auch in dieser Nachfrist nicht erfüllt, kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

 

Rz. 38

Der Geschäftsanteil des ausgeschiedenen Gesellschafters kann von der Gesellschaft auf einen anderen Gesellschafter oder auf einen Dritten übertragen werden. Über diese Übertragung entscheidet die Gesellschafterversammlung. Falls es nicht zur Übertragung des Geschäftsanteils kommt, entscheidet die Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten ab Ausscheiden des Gesellschafters über die Herabsetzung des Stammkapitals um die Einlage des ausgeschiedenen Gesellschafters, sonst kann das Gericht von Amts wegen die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation anordnen.

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