Kommentar

Die Mithaftungserklärung einer Ehefrau für ein Eigenkapitalhilfedarlehen ihres Ehegatten gegenüber einer Bank ist sittenwidrig, wenn ein grobes Mißverhältnis zwischen der übernommenen Zahlungsverpflichtung und der finanziellen Leistungsfähigkeit der mithaftenden Ehefrau besteht und die Bank die Erklärung durch Ausnutzung der Unerfahrenheit, einer Zwangslage oder durch sonstige unzulässige Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit herbeiführt. Das Mißverhältnis ist jedenfalls gegeben, wenn das Arbeitseinkommen der Ehefrau nicht einmal die Zinsbelastung deckt. Die unzulässige Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit hat der BGH in diesem Fall darin gesehen, daß ein Vertreter der Bank, nachdem die Ehefrau die Mithaftungserklärung zunächst verweigerte, dem Ehemann die Vertragsformulare überließ, damit dieser seine Frau zu der Erklärung veranlassen konnte. Der Bank mußte es sich aufdrängen, daß die Ehefrau die Mithaftung nur auf massives Drängen ihres Ehemannes übernommen hatte. Diese – der Bank zurechenbare – Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit führte zur Sittenwidrigkeit der Mithaftungsvereinbarung.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 11.03.1997, XI ZR 50/96

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