Rz. 81

Der Nachweis der Existenz der Gesellschaft kann durch Erwerb eines Certificate of Good Standing erfolgen, der bestätigt, dass die Gesellschaft nach dem Recht von Singapur gegründet wurde und nach den vorhandenen Einträgen bei ACRA aktiv ist. Ein solches Zertifikat ist online über BizFile erwerblich. Alternativ ist ein solcher Nachweis mittels eines durch den Company Secretary beglaubigten gewöhnlichen Handelsregisterauszuges möglich.

 

Rz. 82

Etwas komplizierter ist hingegen der Nachweis der Vertretungsberechtigung. Direktoren sind – anders als deutsche Geschäftsführer – nicht grundsätzlich einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht für die Gesellschaft liegt beim Board of Directors. Entweder muss ein Rechtsgeschäft von allen Direktoren gemeinschaftlich vorgenommen werden oder die handelnde Person muss vorher durch eine Board Resolution dazu ermächtigt werden. Um die Vertretungsbefugnis daher zweifelsfrei nachzuweisen, sollten sowohl ein Handelsregisterauszug als auch eine Kopie der Board Resolution, beides vom Company Secretary beglaubigt, vorgelegt werden.

 

Rz. 83

Notarielle Bescheinigungen zur Existenz der Gesellschaft oder zur Vertretungsberechtigung sind dagegen ungebräuchlich.

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