Rz. 44

Der Companies Act enthält nur wenige Formvorschriften für die Abfassung der Satzung. Vorgeschrieben ist die Schriftform und die Satzung hat folgende Mindestangaben vorzuweisen:

Datum,
Name der Gesellschaft,
Rechtsform,
Haftung der Gesellschafter je nach gewählter Rechtsform,
Name, Adresse und Beruf der Gründer (subscriber), und
eine Erklärung, welchen Anteil am Kapital jeder Gründer sich verpflichtet hat zu zeichnen.

Eine von allen Gründern unterzeichnete Kopie der Satzung muss an der registrierten Adresse hinterlegt sein.

 

Rz. 45

Um Wirksamkeit zu erlangen, muss die Satzung von jedem der Gründer unterzeichnet werden. Eine Stellvertretung ist hier nicht zulässig, es sei denn, der Gründer ist seinerseits eine Gesellschaft, die der autorisierte Geschäftsführer vertritt.

 

Rz. 46

Treuhänderische Gründungen sind mittlerweile seltener geworden, da selbst bei diesen der wirtschaftlich Berechtigte unter Vorlage von diversen Dokumenten und Erklärungen anzugeben ist, so dass der ehemals zeitliche und administrative Vorteil einer späteren Anteilsübertragung nahezu gänzlich entfallen ist.

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