Rz. 59

Eine echte Beschränkung bestand dagegen lange Zeit hinsichtlich des Erwerbs und des Haltens eigener Anteile. In der Vergangenheit konnten eigene Anteile nur aus ausschüttbaren Gewinnen der Gesellschaft erworben werden und mussten im direkten Anschluss an den Rückerwerb gelöscht werden. Mit Beginn des Jahres 2006 können eigene Anteile nun auch aus Kapital zurückerworben und in treasury gehalten werden. Erforderlich ist hierfür die Ermächtigung in der Satzung sowie die bereits erwähnte Solvency Statement der Direktoren (siehe Rdn 57). Private Gesellschaften dürfen 20 % der eigenen Anteile zurückerwerben, gelistete Gesellschaften hingegen nur 10 %. Allerdings dürfen auch private Gesellschaften nur maximal 10 % der eigenen Aktien halten. Überzählige zurückgekaufte Aktien müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Überschreitung des Schwellenwertes eingezogen werden.

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