Rz. 24

Von wesentlicher Bedeutung ist im Gründungsverfahren die Überprüfung und Genehmigung der Firma durch ACRA (siehe Rdn 10). Im Zuge des Genehmigungsverfahrens verzichtet die Behörde jedoch in der Praxis auf eine eingehende Prüfung hinsichtlich möglicher Verwechslungen oder Namenskollisionen. Ähnliche Namen werden teilweise vom System erkannt. Kommt es jedoch zu einer Beschwerde durch eine bereits bestehende Gesellschaft, ist ACRA zur Abänderung der Firma nach eigenem Ermessen berechtigt. Eine solche Beschwerde kann innerhalb von 12 Monaten nach Genehmigung erhoben werden. Selbstverständlich kann eine Gesellschaft mit einem ähnlichen Namen mit dem Einverständnis (Letter of Consent) der bestehenden Gesellschaft gegründet werden. Dies wird regelmäßig bei verbundenen Unternehmen praktiziert.

 

Rz. 25

Die ACRA ist für die Führung des Handelsregisters und damit für die Registrierung und Vergabe der Registrierungsnummern zuständig. Sie überwacht die Einhaltung der vom Companies Act vorgegebenen Rahmenbedingungen, wobei dieser staatlichen Überwachung ein ausgefeiltes System von zivilrechtlichen Ersatzansprüchen und strafrechtlichen Sanktionen zur Seite gestellt ist.

 

Rz. 26

Im Fall gerichtlicher Auseinandersetzungen ist für gesellschaftsrechtliche Rechtsstreitigkeiten ein Einzelrichter am High Court zuständig. Gegen seine Entscheidungen können Rechtsmittel zum Court of Appeal eingelegt werden. Dieser entscheidet in einer Besetzung von drei Richtern und schließt den Instanzenzug ab.

 

Rz. 27

Die Errichtung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften in den Bereichen des Finanz-, Bank- und Versicherungswesens, der Telekommunikation, der Energieversorgung oder verteidigungssensibler Bereiche bedürfen einer besonderen Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde bzw. des jeweils zuständigen Ministeriums (siehe bereits Rdn 19). In den Bereichen des Finanz-, Bank- und Versicherungswesens ist dies regelmäßig die Zentralbank (MAS), in den anderen Bereichen das ressortzuständige Ministerium.

 

Rz. 28

Für eine unternehmerische Betätigung im Bereich Produktion oder Dienstleistung ist eine Lizenz nur ausnahmsweise erforderlich. Davon zu unterscheiden sind aber auch in Singapur z.B. bauaufsichtsrechtliche Genehmigungen für Produktionsanlagen, die Energieversorgung oder den Brandschutz. Eine umfassende Liste aller erforderlichen Genehmigungen für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit ist unter www.gobusiness.gov.sg bereitgestellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge