Rz. 116

Die Leitung der Gesellschaft wird vom so genannten Board of Directors, dem Direktorenkollegium, ausgeübt. Das Board of Directors muss zumindest aus einem Direktor bestehen, wofür lediglich natürliche Personen in Frage kommen. Im Ausland ansässige Direktoren sind zulässig; zumindest einer der Direktoren muss jedoch in Singapur ansässig sein. Dies kann nur bei singapurischen Staatsbürgern, Permanent Residents oder Inhabern eines Employment Passes, einer Kombination von Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, der Fall sein. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Das Höchstalter von 70 Jahren, welches bei gelisteten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften galt, wurde nunmehr aufgegeben. Zuvor musste in solchen Fällen zunächst die Zustimmung der Gesellschafter eingeholt werden, bevor die Person bestellt werden konnte. Persönlich überschuldeten Personen ist es verwehrt, Direktor eines Unternehmens zu werden. Gleiches kann gerichtlich für Direktoren angeordnet werden, welche ein anderes Unternehmen zuvor in die Insolvenz geführt haben, wegen Betrugs oder Unredlichkeit verurteilt wurden oder anhaltend gegen Vorschriften des Companies Act verstoßen haben. Hinsichtlich der Nationalität der Direktoren bestehen keine Beschränkungen.

 

Rz. 117

Der in Singapur ansässige Direktor kann sein Amt im Board of Directors solange nicht niederlegen, bis nicht ein anderer, in Singapur ansässiger Direktor bestellt wurde. Der Zahl der Direktoren ist nach oben keine Grenze gesetzt, wobei aber Boards mit mehr als sieben Direktoren eher eine Ausnahme darstellen.

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