Wenn das mit der Grundschuld belastete Grundstück veräußert wird, sind 2 Konstellationen zu unterscheiden:

Verschiedene Personen

Falls der Grundstücksveräußerer mit dem Sicherungsgeber nicht identisch ist, hat die Veräußerung keinen Einfluss auf die Beziehungen zwischen Sicherungsgeber und -nehmer. Die Grundschuld bleibt bestehen und ist bei Wegfall des Sicherungszwecks an den Sicherungsgeber zurückzugewähren.

Personenidentität

Anders liegt der (häufigere) Fall, wenn Grundstücksveräußerer und Sicherungsgeber identisch sind. Dann sind die – notfalls durch Auslegung zu ermittelnden – Regelungen im Veräußerungsvertrag maßgebend.

Was steht im Vertrag?

Übernimmt der Erwerber des Grundstücks sowohl die Grundschuld als auch die gesicherte Schuld unter Anrechnung auf den Kaufpreis, ist von einer stillschweigenden Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld an den Erwerber auszugehen.

Vertragsübernahme

Tritt der Erwerber in das bestehende Kreditverhältnis ein, ist auch die Übernahme des Sicherungsvertrags anzunehmen. Der Übernehmer tritt dann als Rechtsnachfolger des bisherigen Vertragspartners in den alten Vertrag ein.[1]

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