Leitsatz (amtlich)

a) Bestellt der Sicherungsgeber eine Grundschuld zur Absicherung von Schulden eines Dritten, so ist die Ausdehnung des Haftungsumfangs durch formularmäßige Zweckerklärung für „alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten” des Dritten grundsätzlich insoweit überraschend (§ 3 AGBG), als sie über den Anlaß des Sicherungsvertrags (hier: Prolongation bestimmter Wechselverbindlichkeiten) hinausgeht.

b) Macht der Sicherungsnehmer geltend, er habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich einen bestimmten Haftungsumfang der Grundschuld (hier: alle bestehenden Verbindlichkeiten) angesprochen, so trägt er dafür die Beweislast.

 

Normenkette

AGBG § 3; BGB § 1191

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 11.07.1988)

LG Bonn

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 1988 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin errichtete auf einem der Firma E. GmbH gehörenden Gelände in H. eine Wohnungseigentumsanlage. Zu den von ihr beauftragten Unternehmen gehörte die Firma Sc. GmbH in S., deren Hausbank die Beklagte ist. Nach Fertigstellung der Anlage war die Klägerin in Zahlungsschwierigkeiten. Die Firma Sc. GmbH erhielt von ihr Wechsel, die teilweise prolongiert und gegen Wechsel ausgetauscht wurden, deren Bezogener eine Firma Fe. in D. war.

Die Beklagte war 1984 Inhaber zweier von der Firma Fe. akzeptierter Prolongationswechsel über 100.000 DM und 80.000 DM, die sie zugunsten der Firma Sc. GmbH diskontiert hatte und die zum 26. Oktober 1984 fällig waren. Einer erneuten Prolongation dieser Wechsel wollte die Beklagte zunächst nicht zustimmen. Es kam daraufhin zu Verhandlungen, bei denen die Klägerin der Beklagten als Sicherheit die Bestellung von Grundschulden auf dem von ihr bebauten Grundstück anbot, was die Beklagte akzeptierte.

Die Firma E. GmbH bestellte daraufhin mit notariellen Urkunden vom 25. Januar 1985 zugunsten der Beklagten auf fünf verschiedenen Parzellen Grundschulden in Höhe von insgesamt 181.000 DM, wobei die Sc. GmbH die persönliche Haftung übernahm. Als Anlage zu den Grundschuldbestellungsurkunden unterzeichneten die Vertreter der Firma E. GmbH und der Firma Sc. GmbH weitere – ebenfalls vorgedruckte – Erklärungen, darunter eine Zweckerklärung, wonach die Grundschulden „– auch wenn die Sicherheit anläßlich einer bestimmten Kreditgewährung bestellt wird – zur Sicherung aller bestehenden und künftigen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche aus der Geschäftsverbindung” zwischen der Beklagten und der Firma Sc. GmbH dienen sollte.

Im Verlauf des Jahres 1985 zahlte die Firma Fe. auf die Wechsel insgesamt 180.000 DM an die Beklagte. Das Eigentum an den mit den Grundschulden belasteten Parzellen ist inzwischen auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagte, die restliche Ansprüche aus den Wechseln und noch sonstige offene Forderungen gegen die 1987 in Konkurs geratene Firma Sc. GmbH geltend macht, hat der Klägerin Grundschuldbestellungsurkunden über 61.000 DM und 36.000 DM zum Zwecke der Vollstreckung zustellen lassen. Dagegen wehrt sich die Klägerin mit der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage, mit der sie zuletzt beantragt hat, die Zwangsvollstreckung aus den im Wohnungsgrundbuch von B. Blatt 7… Abt. … lfd. Nr. … sowie Blatt 8… Abt. … lfd. Nr. … eingetragenen Grundschulden (UR Nrn. 120 und 119 des Notars Dr. S. in N.) für unzulässig zu erklären.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden für unzulässig, weil deren Sicherungszweck auf Ansprüche aus den beiden Wechseln beschränkt sei. Die bei der Grundschuldbestellung unterzeichnete Zweckerklärung sei nicht maßgebend, weil sie als überraschende Klausel nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Die formularmäßigen Vereinbarungen eines Sicherungszwecks, die eine vom Sicherungsanlaß losgelöste Inanspruchnahme des Grundschuldbestellers für die Schuld eines Dritten ermögliche, sei eine ungewöhnliche Klausel im Sinne von § 3 AGBG. Sicherungsanlaß sei aber allein die Prolongation der zum 26. Oktober 1984 fälligen Wechsel über 100.000 DM und 80.000 DM gewesen. Da die schriftliche Zweckerklärung nicht Vertragsbestandteil sei, müsse der Sicherungszweck aus den Umständen ermittelt werden. Den nächstliegenden Anknüpfungspunkt bilde der Sicherungsanlaß, aus dem sich ohne weiteres ergebe, daß nur Ansprüche in Höhe der Wechselverbindlichkeiten gesichert werden sollten. Auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, daß dieser Zweck auch ausdrücklich vereinbart worden sei (insoweit sei fraglich, ob die Klägerin eine solche Vereinbarung schlüssig dargelegt habe), komme es deshalb nicht an.

Die Beklagte behaupte zwar noch ausstehende Zinsen und Kosten aus den Wechseln in Höhe von 47.843,41 DM. Insoweit seien die überreichten Unterlagen (Auszüge aus dem Wechselkopierbuch) zum Teil unleserlich und in wesentlichen Teilen unverständlich und das darin enthaltene Zahlenwerk mangels näherer Erläuterung nicht nachvollziehbar. Trotz entsprechender Hinweise des Gerichts habe die Beklagte ihr Vorbringen zu den geltend gemachten Zinsen und Kosten nicht näher substantiiert. Zwar obliege die Darlegungslast für die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung grundsätzlich der Klägerin. Hier sei es aber anders, weil mit der Vollstreckung eine dem Gläubiger eingeräumte Sicherheit verwertet werden solle und es sich insbesondere um eine zugunsten eines Dritten bestellte Sicherheit handle.

II.

Diese Ausführungen halten der Revision nicht in allen Punkten stand.

1. Gegen die Klägerin richtet sich der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) aus den abstrakten Grundschulden. Sie verteidigt sich dagegen mit einem Rückgewähranspruch aus dem der Grundschuldbestellung zugrundeliegenden Sicherungsvertrag. Vertragspartner der Beklagten insoweit war aber die Firma E. (Grundschuldbestellerin), möglicherweise auch die Firma Sc. Es fragt sich daher, auf welchem Wege die Klägerin Einreden gegen die Grundschuld auf der Grundlage eines zwischen ganz anderen Personen bestehenden Sicherungsvertrages geltend machen will. Sie ist zwar nunmehr Eigentümerin des belasteten Grundstücks. Beim Erwerb des Grundstücks vom Sicherungsgeber geht der Rückgewähranspruch aber nicht ohne weiteres, sondern nur durch eine (auch durch schlüssiges Verhalten mögliche) Mitübertragung auf den Erwerber über (vgl. Senatsurt. v. 30. November 1951, V ZR 62/50, LM BGB § 1169 Nr. 1; BGH Urt. v. 13. Juli 1983, VIII ZR 134/82, NJW 1983, 2502/2503). Denkbar wäre auch, daß die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten in den Sicherungsvertrag eingetreten ist (vgl. BGH Urt. v. 25. März 1986, IX ZR 104/85, NJW 1986, 2108). Das Berufungsgericht stellt dazu in tatsächlicher Hinsicht nichts fest. Es sieht die Klägerin offenbar deshalb als „in Betracht kommenden” Sicherungsgeber an, weil sie mit Urkunde vom 4. Februar 1985 den Grundschulden Vorrang vor einer zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung eingeräumt und die Eintragung der Rangänderung in das Grundbuch bewilligt hat. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um anzunehmen, der Klägerin sei der Rückgewähranspruch abgetreten oder sie sei in den Sicherungsvertrag eingetreten. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, dieser bisher von ihm nicht erörterten Frage im Rahmen der auch aus anderen Gründen erforderlichen neuen Verhandlung (s. unten 2 d) nachzugehen. Die Klägerin hat unter Vorlage einer Abtretungsurkunde behauptet, die Firma E. habe ihr den Rückgewähranspruch abgetreten.

2. a) Mit Recht zweifelt das Berufungsgericht daran, ob die Klägerin den Abschluß eines von der Zweckerklärung abweichenden Sicherungsvertrages (Beschränkung der Haftung auf die Wechselverbindlichkeiten) schlüssig dargelegt hat. Nach seinen Feststellungen erschöpft sich der Vortrag der Klägerin darin, daß die Zweckerklärung nicht das wiedergibt, was in den vorher geführten Verhandlungen besprochen worden sein soll. Daraus folgt noch nicht, daß der schriftliche Vertragstext zwischen den Parteien keine Geltung haben sollte. Für wichtige Verträge, wie sie Sicherungsabreden über die Bestellung einer Grundschuld in aller Regel darstellen, wird insbesondere im Verkehr mit Banken eine Beurkundungsvereinbarung im Sinne von § 154 Abs. 2 BGB vermutet. Das bedeutet, daß im Zweifel der Sicherungsvertrag erst mit der Beurkundung und nicht schon mit den mündlichen Absprachen geschlossen worden ist (vgl. Senatsurt. v. 16. Juni 1981, V ZR 114/80, WM 1982, 443, 444).

b) Zu Unrecht macht die Revision geltend, die an der Grundschuldbestellung formell nicht beteiligte Beklagte habe die vorgedruckte Zweckerklärung nicht als Verwender gestellt. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe den Notar angewiesen, bestimmte Vordrucke zu verwenden. Richtig ist, daß die Beklagte diesen Vortrag zunächst bestritten und geltend gemacht hat, der Notar habe sich die Vordrucke selbst beschafft. Unstreitig handelt es sich bei den im vorliegenden Fall benutzten Vordrucken um solche des Deutschen Genossenschaftsverlages, wie sie üblicherweise von Raiffeisenbanken verwendet werden. Das als Partei vernommene Vorstandsmitglied der Beklagten, Manz, hat vor dem Landgericht erklärt, es könne sein, daß der Notar am Tage der Grundschuldbestellung bei ihm angerufen und gefragt habe, welche Formulare Verwendung finden sollten, und er habe möglicherweise gebeten, die Vordrucke des Deutschen Genossenschaftsverlages zu benutzen. Demgemäß ist das Landgericht in seinem Urteil als unstreitig davon ausgegangen, daß der Inhalt der Zweckerklärung Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG ist. Die Beklagte hat ihre Verwendereigenschaft auch in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt; das Berufungsgericht hat sie deshalb als unstreitig seinen Ausführungen zugrunde gelegt. Darin liegt kein Verfahrensverstoß.

Das bloße Verlesen des Textes und eine etwaige allgemeine Belehrung durch den Notar schlösse den Charakter der Zweckerklärung als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht aus (BGHZ 102, 152/158 m.w.N.). Im vorliegenden Fall wurde die Zweckerklärung nur durch Verweisung in die notarielle Beurkundung mit einbezogen, und die Beteiligten haben auf ein Verlesen der Zweckerklärung sogar verzichtet.

c) Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Zweckerklärung unterliege hier überhaupt nicht der Kontrolle nach § 3 AGBG, weil sie die Hauptleistungsbeschreibung enthalte und damit nicht eine Erweiterung der Zweckbestimmung, sondern die Zweckbestimmung selbst sei. Damit ist verkannt, daß das AGB-Gesetz nicht nur für typische auf Nebenabreden beschränkte allgemeine Geschäftsbedingungen gilt, sondern auch für sogenannte Formularverträge (vgl. auch schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes BGH Urteile v. 1. März 1978, VIII ZR 70/77, NJW 1978, 1519 und v. 8. Juni 1979, V ZR 191/76, NJW 1979, 2387, 2388). Insoweit kann zwischen Festlegung der Hauptleistung und Nebenabreden nicht unterschieden werden (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG § 1 Rdn. 7 und 66). Der Anwendungsbereich von § 3 AGBG ist damit grundsätzlich – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl. z.B. § 23 Abs. 1 AGBG) abgesehen – weder personell noch sachlich eingeschränkt (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG a.a.O. § 3 Rdn. 7). Demgemäß bezieht sich die Rechtsprechung des Senats zu diesem Problemkreis immer auf formularvertragliche Zweckerklärungen zum Haftungsumfang von Sicherungsgrundschulden und damit auf die aus dem Sicherungsvertrag folgende Hauptleistungsbeschreibung. Soweit die Revision auf Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 1. Aufl. § 3 Rdn. 19 verweist, ist übersehen, daß auch dort für die Hauptleistungsbeschreibung ausgeführt ist, eine relevante Überraschung könne sich aus den individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses und/oder dem äußeren Zuschnitt des Vertrages ergeben.

d) Klauseln im Sinne von § 3 AGBG liegen dann vor, wenn ihnen ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie müssen eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernüftigerweise nicht zu rechnen braucht. Diese Erwartungen werden dabei von allgemeinen und individuellen Begleitumständen bestimmt. Zu ersteren zählen etwa der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, zu letzteren – und das allein kommt hier in Betracht – der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen und der äußere Zuschnitt des Vertrages (BGHZ 102, 152, 159). Im vorliegenden Fall sind Grundschuldbesteller und Sicherungsgeber (Firma E.) mit dem persönlichen Schuldner (Firma Sc.) nicht identisch. Klauseln der hier verwendeten Art zum Haftungsumfang müssen deshalb kritisch daraufhin untersucht werden, ob sie den Sicherungszweck überraschenderweise außerhalb des durch den Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmens hin ausweiten (BGH a.a.O. S. 160).

Zutreffend hält das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. BGHZ 83, 56, 59 ff; BGHZ 102, 152, 160 ff; BGHZ 106, 19, 23) die Klausel insoweit für überraschend, als sie den Sicherungsumfang auch auf die künftigen Forderungen gegen die Firma Sc. GmbH ausdehnt. Anlaß der Grundschuldbestellung war die Weigerung der Beklagten, die diskontierten Wechsel erneut zu prolongieren. War die Sicherungsgeberin bereit, in Anbetracht der auf ihrem Grundstück errichteten Eigentumswohnanlage mit Rücksicht auf die schon vormerkungsberechtigte Klägerin (= Wechselausstellerin, auf die ein Platzen der Wechsel Rückwirkungen haben mußte) Grundschulden zu bestellen, um damit eine Prolongation der Wechsel zu erreichen, so lag es außerhalb des durch den Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmens, die Haftung auf künftige Schulden auszudehnen. Diese konnte die Sicherungsgeberin noch nicht kennen, und auf die weitere Darlehensaufnahme durch die Firma Sc. GmbH hatte sie keinen Einfluß. Die Haftung auch für solche erst noch entstehenden Verbindlichkeiten wäre für die Grundstückseigentümerin ein unkalkulierbares Risiko. Es geht hier nicht um die Grundschuldbestellung für einen Kredit in laufender Rechnung (vgl. Senatsurt. v. 28. November 1986, V ZR 257/85, NJW 1987, 946, 947) und auch nicht um ein mit der Kreditschuldnerin persönlich verflochtenes und zugleich mit Kreditgeschäften vertrautes Unternehmen (BGHZ 100, 82).

Ist die Zweckerklärung hinsichtlich der Haftung für zukünftige Forderungen der Beklagten danach schon gar nicht Vertragsbestandteil geworden, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klausel insoweit gegebenenfalls einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG standhalten würde.

Rechtsfehlerhaft hält das Berufungsgericht andererseits die einschlägige Klausel auch insoweit für überraschend, als darin die Haftung für alle bestehenden Bankschulden der Firma Sc. GmbH vereinbart ist.

Auch insoweit ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend. War – wie unangefochten festgestellt – Anlaß der Grundschuldbestellung die Prolongation der Wechsel in Höhe von 180.000 DM, so bestimmte diese Tatsache die Erwartungshaltung der mit dem persönlichen Schuldner nicht identischen Sicherungsgeberin. Sie konnte davon ausgehen, daß sich ihre Haftung grundsätzlich auf die Wechselforderungen in Höhe von 180.000 DM beschränkte, und mußte vernünftigerweise nicht damit rechnen, für alle damals schon bestehenden und ihr unter Umständen nicht bekannten Verbindlichkeiten der Firma Sc. GmbH (die Beklagte hatte in erster Instanz geltend gemacht, am 25. Januar 1985 hätten gegen die Firma Sc. schon Forderungen in Millionenhöhe bestanden) einstehen zu müssen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Anlaß der Grundschuldbestellung die Absicherung einer bestimmten, erstmals entstehenden Kreditverbindlichkeit ist oder ob es darum geht, lediglich die Laufzeitverlängerung einer bestimmten Kreditforderung zu erreichen. In beiden Fällen ist nach den individuellen Begleitumständen Anlaß der Sicherheitenbestellung eine bestimmte Forderung, die grundsätzlich auch die Erwartung des Sicherungsgebers hinsichtlich des Umfangs seiner Haftung bestimmt. Daran ändert auch nichts, daß die Firma E. GmbH ein kaufmännisches Unternehmen ist. Die Vorschrift des § 3 AGBG gilt im Grundsatz uneingeschränkt auch für Rechtsgeschäfte, die auf seiten des Kunden Handelsgeschäfte sind. Es geht hier nicht darum, ob die einschlägige Klausel nach heutiger Praxis im Verkehr mit Banken noch allgemein üblich ist und sie deshalb für ein geschäftserfahrenes kaufmännisches Unternehmen nach einem generellen Maßstab nicht ungewöhnlich sein kann. Es ist vielmehr der konkrete individuelle Begleitumstand bei Vertragsabschluß (Anlaß der Sicherheitenbestellung), der diesen generellen Maßstab modifiziert und damit die Ausdehnung des Haftungsumfangs über den Anlaß des Vertrages hinaus als überraschend erscheinen läßt.

Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Würdigung den Tatsachenstoff nicht erschöpft. Soweit die Klägerin behauptet hat, es sei ausdrücklich eine auf die Wechselansprüche beschränkte Sicherungsabrede getroffen worden, hatte die Beklagte dem immer entgegehalten, sie habe im Rahmen der Verhandlungen eine generelle Verstärkung der Sicherheiten (das kann wohl nur bedeuten: für alle damals bestehenden Verbindlichkeiten, vgl. auch Nr. 19 I und Nr. 17 Satz 2 AGB der Banken und hierzu BGH Urt. v. 18. Dezember 1980, III ZR 157/78, NJW 1981, 1363) gefordert. Zu dieser Frage hat in erster Instanz auch eine Beweisaufnahme stattgefunden, mit deren Ergebnis sich das Berufungsgericht nicht mehr auseinandergesetzt hat, weil es offenbar die Auffassung vertritt, darauf komme es nur im Rahmen der behaupteten „ausdrücklichen Vereinbarung” zum Sicherungsumfang an. Hätte aber die Beklagte im Rahmen der Verhandlungen darauf bestanden, daß sie nur gegen Absicherung „aller bestehenden” Verbindlichkeiten die Wechsel prolongieren werde, dann könnte die dementsprechende Zweckvereinbarung für die Sicherungsgeberin nicht mehr überraschend gewesen sein. Insofern spielt der zwischen den Parteien umstrittene Ablauf der Vertragsverhandlungen im Rahmen des § 3 AGBG doch eine entscheidende Rolle.

Insoweit weist der Senat allerdings darauf hin, daß nach dem festgestellten Anlaß der Grundschuldbestellung (Prolongation der Wechselverbindlichkeiten) grundsätzlich schon deshalb die Ausdehnung der Haftung auf alle bestehenden Verbindlichkeiten einen überraschenden Charakter trägt und es damit Sache der Beklagten wäre, zu beweisen, sie habe im Rahmen der Verhandlungen auf die weitergehende Sicherungsabrede hingewiesen (vgl. BGHZ 83, 56, 60; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 5. Aufl. § 3 Rdn. 25; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 2. Aufl. Rdn. 28 und 29; Erman/H. Hefermehl, BGB 8. Aufl. AGBG § 3 Rdn. 20).

e) Nach § 6 Abs. 1 AGBG bleibt bei Unwirksamkeit eines Teiles der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der übrige Teil wirksam. Ist eine Formularklausel – hier die Zweckerklärung – nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll trennbar in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich (vgl. BGHZ 106, 19, 25, 26). Dies gilt sowohl für eine Trennung des Haftungsumfangs für zukünftige und bestehende Verbindlichkeiten, als auch – je nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlung – für die Trennung innerhalb der bestehenden Verbindlichkeiten nach Wechselforderungen und sonstigen Forderungen der Beklagten. Es ist deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht notwendig, den bestehenbleibenden Haftungsumfang „aus den Umständen” zu ermitteln.

3. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird die Beklagte Gelegenheit haben, auf ihre Rüge zurückzukommen, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zu den geltend gemachten Wechselnebenforderungen (47.843,41 DM) zu Unrecht als unschlüssig behandelt. Der Senat weist allerdings darauf hin, daß die von der Beklagten vorgelegten Kopien aus dem Wechselkopierbuch nur teilweise Wechsel betreffen, als deren Bezogener die Firma Fe. GmbH erscheint.

Rechtsfehlerhaft ist freilich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen ihrer Forderung treffe. Die Klägerin, die Vollstreckungsgegenklage gegen den abstrakten Grundschuldanspruch erhoben hat, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Rückgewähranspruches (vgl. BGH Urteile v. 19. Oktober 1973, V ZR 153/71, WM 1974, 47, 48; v. 27. Februar 1976, V ZR 50/75, WM 1976, 666, 667 und v. 30. April 1985, X ZR 34/84, NJW 1986, 53, 54). Der Ausnahmefall, daß bei Grundschuldbestellung die Forderungshöhe noch nicht feststand (vgl. Senatsurteile v. 19. Oktober 1973 und v. 27. Februar 1976 jew. a.a.O.), liegt hier nicht vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß eine der Gläubigerin eingeräumte Sicherheit verwertet werden soll, die „zugunsten eines Dritten” bestellt worden ist. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts verwischt den vom Gesetzgeber gewollten und den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs entsprechenden Unterschied zwischen der Sicherungsgrundschuld und der Verkehrshypothek einerseits sowie der Sicherungshypothek andererseits (vgl. schon RGZ 60, 247, 248/249).

 

Unterschriften

Hagen, Vogt, Räfle, Lambert-Lang, Wenzel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1830924

BGHZ

NJW 1990, 576

BGHR

JR 1990, 241

KTS 1990, 249

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1990, 299

DNotZ 1990, 554

ZBB 1990, 158

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