Vorsicht bei Abtretung!

Bei einer Sicherungsgrundschuld kann die Abtretung der Rückgewähransprüche einerseits und der Grundschuld andererseits Probleme bereiten und sogar Schadensersatzpflichten nach sich ziehen. So ist der Sicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr nach Bedingungseintritt schuldhaft nicht erfüllt. Ist der Rückgewähranspruch – etwa an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger – abgetreten worden, steht der Anspruch auf Schadensersatz dem Zessionar zu.[1]

Bereicherungsanspruch

Zudem kann dem Inhaber des Rückgewähranspruchs gegen einen Dritten nach § 816 Abs. 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn der Gläubiger durch Abtretung oder Verzicht einen Übergang der Grundschuld auf einen nichtberechtigten Dritten bewirkt.[2]

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