Fälligkeit

Der Rückgewähranspruch entsteht bereits mit der Grundschuld, ist aber aufschiebend bedingt durch den (endgültigen) Wegfall des Sicherungszwecks.[1] Er wird regelmäßig fällig, wenn der Sicherungsvertrag endet. Der Sicherungsvertrag endet regulär entweder mit dem Erlöschen oder dem endgültigen Nichtentstehen sämtlicher gesicherter Forderungen oder nach vollständiger Verwertung der Grundschuld mit dem Abschluss der Verrechnung und Verteilung des Erlöses.

Verjährung

Rückgewähransprüche verjähren gem. § 196 BGB bereits nach 10 Jahren. Diese Frist ist in Anbetracht der langen Laufzeit der Sicherungsverhältnisse sehr kurz. Es empfiehlt sich daher für den Sicherungsgeber, bei der notariellen Beurkundung darauf hinzuwirken, dass diese Ansprüche – wie nach früherem Recht – erst nach 30 Jahren verjähren.[2] Die Verjährung beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs.[3]

[2] Vgl. eingehend Wolfsteiner, DNotZ 2001, S. 902 ff.; Otte, DNotZ 2011, S. 897.

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