Fälligkeit
Der Rückgewähranspruch entsteht bereits mit der Grundschuld, ist aber aufschiebend bedingt durch den (endgültigen) Wegfall des Sicherungszwecks.[1] Er wird regelmäßig fällig, wenn der Sicherungsvertrag endet. Der Sicherungsvertrag endet regulär entweder mit dem Erlöschen oder dem endgültigen Nichtentstehen sämtlicher gesicherter Forderungen oder nach vollständiger Verwertung der Grundschuld mit dem Abschluss der Verrechnung und Verteilung des Erlöses.
Verjährung
Rückgewähransprüche verjähren gem. § 196 BGB bereits nach 10 Jahren. Diese Frist ist in Anbetracht der langen Laufzeit der Sicherungsverhältnisse sehr kurz. Es empfiehlt sich daher für den Sicherungsgeber, bei der notariellen Beurkundung darauf hinzuwirken, dass diese Ansprüche – wie nach früherem Recht – erst nach 30 Jahren verjähren.[2] Die Verjährung beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen