Böse Überraschung

Die formularmäßige weite Sicherungsabrede kann jedoch "überraschend" i.  S.  d. § 305c Abs. 1 BGB sein, wenn die Grundschuld auch alle bestehenden und künftigen Forderungen gegen Dritte, insbesondere den Ehegatten, nahe Verwandte oder Mitgesellschafter, sichern soll. Sie ist dann nicht Bestandteil des Vertrags geworden. Denn der Sicherungsgeber kann durch die Klausel überrumpelt sein, weil die Ausweitung des Sicherungszwecks außerhalb des Rahmens liegt, der durch den eigentlichen Anlass des Geschäfts bestimmt war.

Große Mängel im Kleingedruckten

Bestellen Miteigentümer eines Grundstücks aus Anlass der Sicherung bestimmter gemeinsamer Verbindlichkeiten eine Grundschuld, ist die formularmäßige Sicherungsabrede, wonach die Grundschuld am eigenen Miteigentumsanteil auch alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des anderen Miteigentümers sichert, regelmäßig überraschend i.  S.  d. § 305c Abs. 1 BGB. Dabei spielt die drucktechnische Gestaltung der Zweckerklärung keine Rolle. Die Hervorhebung einzelner Elemente des Formulars reicht nicht aus.[1]

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