Zusage des Eigentümers widerrufbar?

"Pacta sunt servanda" – Verträge müssen grundsätzlich eingehalten werden. Eine Widerrufsmöglichkeit könnte für den Schuldner und Sicherungsgeber bei sog. Haustürgeschäften oder Verbraucherdarlehen[1] bestehen.

Die Grundschuldbestellung kommt von vornherein nicht als Vertrag über eine entgeltliche Leistung i. S. d. § 312 BGB in Betracht[2], sodass ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB weder aus einer Haustür- noch aus einer Fernabsatzsituation resultieren kann.[3]

Abgrenzung

Die Sicherungsvereinbarung zwischen einem Verbraucher und einer Bank unterliegt ebenfalls nicht dem allgemeinen Widerrufsrecht,[4] da es sich insoweit nicht um einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag handelt. Die Verpflichtung zur Bestellung einer Grundschuld seitens des persönlichen Schuldners unterliegt nicht dem Haustürwiderruf. Dies gilt jedenfalls seit dem 21.3.2016, da der Gesetzgeber mit Umsetzung der europäischen Wohnimmobilienkredit-Richtlinie die Rechte des Darlehensnehmers eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages maßgeblich gestärkt hat. Damit wurde das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers umfassend, aber auch abschließend erweitert. Dem Darlehensnehmer steht ein generelles Widerrufsrecht zu. Ein darüber hinausgehendes Recht, auch die Sicherungsvereinbarung widerrufen zu können, hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Dafür besteht auch kein Bedarf, da mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch die Verpflichtung zu dessen grundpfandrechtlicher Besicherung entfällt.[5]

Für den Sicherungsvertrag (wie auch für ein abstraktes Schuldanerkenntnis) gelten die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge selbst dann nicht, wenn diese auf das gesicherte Darlehen anwendbar sind.[6]

[3] Lieder in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1191 Rn. 75.
[4] § 355 i. V. m. §§ 491, 495 BGB.
[5] Erman/Wenzel, BGB, 15. Auflage 2017, § 1191 Rn. 48.
[6] Lieder in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1191 Rn. 75 m. w. N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge