Der Erlass einer Sicherungsanordnung setzt einen Antrag voraus.

 
Hinweis

Zuständigkeit des ­Prozessgerichts

Zuständig ist stets das Prozessgericht, also bei Wohnraummietsachen in der ersten Instanz das Amtsgericht, in der zweiten Instanz das Landgericht.

Bei der Geschäftsraummiete ist – je nach Streitwert – in der ersten Instanz das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig. In der zweiten Instanz ist – je nach Streitwert – das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig.

Die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung liegt im Ermessen des Gerichts. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung

  • durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder
  • durch Hinterlegung von Geld oder
  • solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind.[1]

Regelmäßig wird das Gericht anordnen, dass die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld zu leisten ist.

 
Praxis-Beispiel

Hinterlegungsbeschluss für Geldleistung

In diesem Fall lautet der Beschlusstenor: "Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem Monat _____ monatlich einen Betrag von ___ EUR bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts ___ einzuzahlen. Die Einzahlung hat spätestens jeweils 2 Wochen nach dem dritten Werktag eines Monats zu erfolgen."

Ist eine öffentliche Stelle zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung i. S. d. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB bereit, kann das Gericht anordnen, dass die Sicherheit auf diese Art und Weise geleistet wird (Begründung des Reg.Entw. S. 43).

Gegen die Entscheidung über die Sicherungsanordnung findet die sofortige Beschwerde statt.

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