Außerdem setzt der Erlass einer Sicherungsanordnung voraus, dass "die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist".

Nach der Gesetzesbegründung sollen bei der Interessenabwägung zugunsten des Vermieters insbesondere folgende Umstände berücksichtigt werden:

  • die voraussichtliche Dauer des Verfahrens;
  • das voraussichtliche Risiko der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Mieters;
  • die Höhe des Rückstands;
  • die wirtschaftliche Bedeutung der Forderung für den Vermieter.

Der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Bedeutung dürfte insbesondere bei jenen Privatvermietern eine Rolle spielen, die auf den Mieteingang dringend angewiesen sind, weil sie damit ihren Lebensunterhalt bestreiten oder Kredite bedienen müssen.

Zugunsten des Mieters ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung der Verlust der Liquidität hat. Außerdem soll das bisherige Prozessverhalten der Parteien zu berücksichtigen sein.

 
Hinweis

Glaubhaftmachung ausreichend

Für die Darlegung der jeweiligen Interessen genügt Glaubhaftmachung.

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