Leitsatz (amtlich)

Beschwerde, Lebensunterhalt, Herausgabe, Mietsache, Rechtsmittel, Vermieter, Anordnung, Zahlung, Leistung, Sicherheit, Klage, Sicherungsanordnung, Darlehensgeber, Geltendmachung, sofortige Beschwerde, Aussicht auf Erfolg, sofortigen Beschwerde

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 03.03.2021; Aktenzeichen 53 O 3087/20)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 3.3.2021 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 283a ZPO abgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger und die Beklagte waren hälftig Miteigentümer eines bebauten Grundstücks, das an die Beklagte zum Betrieb eines Boardinghauses verpachtet war. Wegen Mietrückständen kündigte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 14.1.2020 das Mietverhältnis fristgerecht zum 1.5.2020 und nach weiteren Zahlungsrückständen mit Anwaltsschreiben vom 12.5.2020 fristlos.

Mit Klage vom 12.10.2020 macht der Kläger gegen die Beklagte die Herausgabe des Boardinghauses sowie die Zahlung von Mietrückständen sowie eine Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe des Anwesens an die Grundstücksgemeinschaft geltend. Auch als Miteigentümer sei der Kläger allein zur Kündigung und Geltendmachung von Ansprüchen der Grundstücksgemeinschaft berechtigt.

Zudem beantragt der Kläger eine Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO. Es bestünden hohe Erfolgsaussichten der Klage, auch sei die wirtschaftliche Bedeutung des Zahlungsausfalles immens, da eine Tilgung des für den Grundstückskauf aufgenommenen Darlehens zwar zeitweise ausgesetzt sei, dadurch aber erhebliche Zinsnachteile bestünden.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Kläger sei als Miteigentümer allein nicht zur Geltendmachung von Forderungen der Grundstücksgemeinschaft und zur Prozessführung befugt. Die geltend gemachten Forderungen bestünden nicht in der eingeklagten Höhe. Zudem wendet sich die Beklagte gegen eine Sicherheit nach § 283a ZPO, da der Kläger einen besonderen Nachteil nicht glaubhaft gemacht habe.

Mit Beschluss vom 3.3.2021 hat das Gericht erster Instanz eine Sicherheitsanordnung erlassen, wonach die Beklagte verpflichtet wird, einen Betrag von 27.823,53 EUR beim Amtsgericht Landshut zur Sicherheit zu hinterlegen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde vom 16.3.2021. Zum einen sei die Sicherheit nach § 283a ZPO eine materiellrechtliche nach § 232 ff BGB, so dass die Beklagte die Wahl der Leistung der Sicherheit habe. Zudem habe der Kläger nicht hinreichend zum Nachteil vorgetragen, insbesondere auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Darlehensgeber eine Sicherheit als ausreichend ansähen. Im Übrigen sei das Boardinghaus herausgegeben, so dass eine maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung der Sicherungsanordnung gemäß § 283a ZPO entfallen sei.

Im Beschwerdeverfahren macht die Klagepartei ergänzend geltend, dass eine Zahlungsunfähigkeit der Beklagten jedenfalls aufgrund der erheblichen Zahlungsrückstände zu vermuten sei.

Diesem Vortrag ist die Gegenseite mit dem Hinweis entgegengetreten, die Zahlungsunfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht. Zudem habe die Beklagte ihren Mieteigentumsanteil veräußert.

II. 1. Das Rechtsmittel ist nach § 283a Abs. 1 Satz 3 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt.

2. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Herausgabe des Mietobjektes schon den Grund für eine Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO entfallen lässt, da jedenfalls die Interessenabwägung nicht zum Ergebnis führt, dass die Anordnung zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist.

Nach § 283a Abs. 1 ZPO ordnet das Prozessgericht auf Antrag der Klagepartei an, dass die beklagte Partei wegen der Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit zu leisten hat, soweit die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht auf Erfolg hat und die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen, glaubhaft gemachten Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für die Klagepartei gerechtfertigt ist.

a) Nicht zu beanstanden und nicht angegriffen ist die Feststellung des Landgerichts zur hohen Erfolgsaussicht der Klage.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Herausgabe der Mietsache während des Verfahrens die Möglichkeit einer Anordnung entfallen lässt.

Zweck des § 283a ZPO ist es, die Klageseite vor dem Ausfall der während des Räumungsprozesses auflaufenden und fällig werdenden Forderungen zu schützen (Thole in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 283a Rn. 1). Die Räumungsklage muss daher - ggf. auch nachträglich - mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden worden sein (Foerste in Musielak/Voit ZPO 15. Aufl. § 283a ZPO Rn. 3). Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Räumung noch bis zur Entscheidung über die Sicherungsanordnung Ziel der Klage sein muss. Dagegen spricht allerdings, dass § 283a ZPO immer dann ins Leere laufen würde, wenn zumindest kurz vor der Entscheidung über die Sicherungsa...

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