Zusammenfassung

 
Überblick

Zur Sicherung eines Arbeitgeberdarlehens oder auch eines Lohnvorschusses können Real- und Personalsicherheiten begründet werden. Jede Realsicherheit verschafft dem Arbeitgeber eine dingliche Berechtigung an dem haftenden Gegenstand oder an dem sichernden Recht (Beispiele: Sicherungsübereignung einer beweglichen Sache; Hypothek oder Grundschuld an einem Grundstück; Abtretung einer Forderung). Durch seine Verwertung kann der Arbeitgeber Befriedigung erlangen, wenn ihm der Arbeitnehmer als Schuldner das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückzahlt. Realsicherheit kann durch den Arbeitnehmer oder einen Dritten geleistet werden. Eine Personalsicherheit verschafft dem Arbeitgeber als Sicherungsnehmer einen persönlichen (schuldrechtlichen) Anspruch gegen den Sicherungsgeber (z. B. einen Bürgen). Mit der Möglichkeit, sogleich auf den haftenden Gegenstand zuzugreifen, erleichtert die Realsicherheit dem Gläubiger den Einzug seiner Forderung; ihr kommt daher größere Bedeutung zu als den Personalsicherheiten. Wesentlich ist jedoch auch, ob die dem Arbeitgeber angebotene Sicherheit ausreichend, leicht zu vereinbaren, sicher zu überwachen und bei Fälligkeit der Forderung auch rasch realisierbar ist. Daher kann im Einzelfall auch eine Personalsicherheit vorzuziehen sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen über Darlehen finden sich in §§ 488 ff. BGB, zur Sicherungsübereignung in § 929 BGB. Die Bürgschaft ist in §§ 765 ff. BGB geregelt, das Pfandrecht an beweglichen Sachen in §§ 1204 ff. BGB. Für die Forderungsabtretung sind §§ 398 ff. BGB zu beachten, für das Pfandrecht an Rechten § 1274 BGB. Grundstücke können durch Hypotheken (§§ 1113 ff. BGB) und Grundschulden (§§ 1191 ff. BGB) gesichert werden.

Rechtsprechung: EuGH, Urteil v. 21.3.2019, C-590/17: Vorliegen einer Verbraucher-Unternehmer-Beziehung bei der Vergabe von Darlehen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer.

1 Grundsätze zu Sicherungsgeschäften

1.1 Sicherung eines Darlehens

Darlehen werden Arbeitnehmern zu den verschiedensten Zwecken gewährt: zum Erwerb von Grundbesitz[1], zur Anschaffung beweglicher Sachen, zur Ablösung einer hochverzinslichen Hypothek oder zur Tilgung sonstiger Verbindlichkeiten, zur Unterstützung von Familienangehörigen und dgl. mehr. Die diesbezügliche Sicherheitsleistung schützt den Arbeitgeber als Gläubiger des darlehensweise meist auf längere Zeit überlassenen Geldes (im Gegensatz zur kurzfristigen Gewährung eines Vorschusses auf Arbeitseinkommen; s. Abschn. 2.2. vor Verlust bei einer Zahlungsunfähigkeit und damit verbundenen (Verbraucher-)Insolvenz des Schuldners.

[1] Vgl. den Sachverhalt in EuGH, Urteil v. 21.3.2019, C-590/17 "Pouvin".

1.2 Vertragsverhältnisse, Beteiligte

Es sind zu unterscheiden der

  1. Darlehensvertrag (vgl. Abschn. 2.1): geschlossen wird er zwischen
    dem Arbeitgeber als Darlehensgeber (Gläubiger) und
    dem Arbeitnehmer, der das Darlehen erhält und zur Rückzahlung verpflichtet ist (Schuldner);
  2. Sicherungsvertrag (vgl. Abschn. 3): er wird für Realsicherheiten geschlossen zwischen
    dem Arbeitgeber, der als Gläubiger des zu sichernden Darlehens Sicherungsnehmer ist, und
    demjenigen, der Sicherheit leistet (Sicherungsgeber);
  3. Vertrag, mit dem die Sicherheit geleistet wird, zwischen
    Arbeitgeber als Sicherungsnehmer und
    Arbeitnehmer oder einem Dritten, der Sicherheit leistet.

Auch bei der Gewährung von Arbeitgeberdarlehen gelten die Grenzen unzulässiger Übersicherung nach der Rechtsprechung. Dabei dürfen die zu stellenden Sicherheiten die berechtigten Sicherungsinteressen des Darlehensgebers nicht "auffällig übersteigen".[1]

 
Praxis-Beispiel

Mögliche Sicherungsformen

Einigung über den Eigentumsübergang bei Sicherungsübereignung; Einigung zur Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld; Bürgschaftsvertrag.

[1] BGH, Urteil v. 19.3.2010, V ZR 52/09; BGH, Urteil v. 16.6.2009, IX 539/07; BGH, Urteil v. 12.3.1998, IX ZR 74/95.

1.3 Personal- und Realsicherheit

Personal- und Realsicherheiten unterscheiden sich rechtlich und nach ihrem Sicherungswert. Zur Sicherstellung eines Arbeitgeberdarlehens können beide Sicherungsarten verwendet werden.

Eine Realsicherheit kann der Arbeitnehmer (Darlehensnehmer) selbst oder ein Dritter (ein Verwandter, Freund, Bekannter) leisten.

 
Praxis-Beispiel

Realsicherheiten

Sicherungsübereignung oder Verpfändung einer beweglichen Sache, Hypothek und Grundschuld an einem Grundstück (auch Wohnungseigentum) oder an einem grundstücksgleichen Recht (Erbbaurecht), Sicherungsabtretung oder Verpfändung von Forderungen.

Wesensmerkmal der Realsicherheit ist die dingliche Berechtigung des Sicherungsnehmers über einen bestimmten haftenden Gegenstand oder an einem bestimmten Recht. An diesen Gegenstand oder dieses Recht kann sich der Berechtigte der Realsicherheit zur Befriedigung seiner Ansprüche bei Zahlungsverzug oder -unvermögen des Arbeitnehmers (Forderungsschuldner) halten. Dinglich nicht gesicherte Gläubiger des Eigentümers des Gegenstands oder Grundstücks oder des Rechtsinhabers müssen demgegenüber zurückstehen; sie fallen daher oft ganz aus. Im Insolvenzfall steht dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht und damit eine bevorrechtigte Befriedigung zu...

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