(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.

 

(2) 1Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur[2] [Bis 07.09.2015: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung] für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. 2Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:

 

1.

der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 145 Abs. 1 Satz 1, auf denen die Notwendigkeit ständiger Begleitung eingetragen ist, abzüglich 25 Prozent,

 

2.

der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.

3Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:

4§ 148 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.

[1] § 149 geändert durch Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 12.12.2006.
[2] Geändert durch Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015. Anzuwenden ab 08.09.2015.

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