Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union. Voraussetzungen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei gewöhnlichem Auslandsaufenthalt. Verstoß gegen Art 44 Abs 2 EGV 987/2009

 

Orientierungssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art 44 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 (juris: EGV 987/2009) des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.9.2009 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Bestimmung des Art 44 Abs 2 der Verordnung 987/2009/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.9.2009 über die Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, wonach Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegt wurden, nur dann wie solche, die im Inland zurückgelegt wurden, anzuerkennen sind, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder wenn bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs 1 und 4 SGB 6 genannten Personen gehörte oder nach § 6 SGB 6 von der Versicherungspflicht befreit war (§§ 56 Abs 3 S 2, 3; 57; 249 SGB 6).

2. Ist die Bestimmung des Art 44 Abs 2 der Verordnung 987/2009/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.9.2009 über die Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über den Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass im Ausnahmefall auch ohne eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit eine Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten erfolgen muss, wenn sonst eine solche weder im zuständigen Mitgliedstaat, noch in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sich die Person während der Erziehung der Kinder gewöhnlich aufgehalten hat, nach den jeweiligen Rechtsvorschriften angerechnet wird.

3. Az beim EuGH: C-522/10

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.09.2009 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Bestimmung des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung 987/2009/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.09.2009 über die Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, wonach Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegt wurden, nur dann wie solche, die im Inland zurückgelegt wurden, anzuerkennen sind, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder wenn bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder nach § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit war ( §§ 56 Abs. 3, Satz 2,3; 57; 249 SGB VI).

2. Ist die Bestimmung des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung 987/2009/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.09.2009 über die Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über den Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass im Ausnahmefall auch ohne eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit eine Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten erfolgen muss, wenn sonst eine solche weder im zuständigen Mitgliedstaat, noch in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sich die Person während der Erziehung der Kinder gewöhnlich aufgehalten hat, nach den jeweiligen Rechtsvorschriften angerechnet wird.

 

Gründe

(1) Verfahrensverlauf

Die Klägerin war im Zeitraum vom 01.07.1980 bis zum 30.06.1986 mit ihrem Ehemann, der als Profifußballer bei einem belgischen Verein in B. unter Vertrag stand, in Belgien wohnhaft. Das Ehepaar hat zwei Söhne, J. und C., die 1981 bzw. 1984 in Belgien geboren wurden.

Mit Bescheiden vom 12.08.2008 und 28.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Vormerkung und Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeite...

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