Entscheidungsstichwort (Thema)

notwendige Beiladung. mittelbare Betroffenheit. Zulässigkeit. Feststellungsinteresse. Abrechenbarkeit. laborärztliche Leistung. Übergangsvereinbarung. Überweisungsverbot. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Ein Dritter ist gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG nur dann zu einem Verfahren notwendig beizuladen, wenn er an dem Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies setzt voraus, daß durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingegriffen wird. An einem solchen unmittelbaren Eingriff gegenüber den Partnern einer vertraglichen Regelung mit normativer Wirkung fehlt es jedenfalls in den Fällen, in denen die Entscheidung des Rechtsstreits (nur) mittelbar von der Wirksamkeit der vertraglichen Bestimmung abhängt.

2. Durch die Übergangsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag wird einem Vertragsarzt unmittelbar das Recht abgesprochen, die von ihm erbrachten Laborleistungen nach Kap O Abschn I des einheitlichen Bewertungsmaßstabes mit der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Damit besteht ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, ob eine Abrechenbarkeit zulässig oder unzulässig ist.

3. Das in der Übergangsvereinbarung zum BMV-Ä geregelte Überweisungsverbot für laborärztliche Leistungen nach Kapitel O Abschnitt I des einheitlichen Bewertungsmaßstabes verstößt nicht gegen Art 3, 12 und 20 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.03.1996; Aktenzeichen 6 RKa 21/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052487

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge