Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. illegale Arbeitnehmerüberlassung. faktisches Arbeitsverhältnis. Beitragspflicht des illegalen Verleihers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Umstand, dass Berufsgenossenschaftsbeiträge nur vom Arbeitgeber aufzubringen sind, rechtfertigt es nicht, insoweit das zwischen Leiharbeitnehmer und illegalem Verleiher zustandegekommene faktische Arbeitsverhältnis unberücksichtigt zu lassen und den illegalen Verleiher von seiner Verpflichtung zur Zahlung der von ihm aufgrund seiner faktischen Arbeitgeberstellung (faktischen Unternehmereigenschaft) geschuldeten Berufsgenossenschaftsbeiträge "freizustellen" und diese Verpflichtung von vornherein dem Entleiher zu überbürden.

2. Aus der Vorschrift des § 648 RVO ergibt sich mittelbar, dass grundsätzlich der die Arbeitsvergütung zahlende illegale Verleiher auch beitragspflichtiger Unternehmer ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.03.1987; Aktenzeichen 9b RU 16/85)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2039053

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