Orientierungssatz

1. Die Gebühren gemäß BMÄ Nr 1 und 25 können unter den nachgenannten Voraussetzungen sowohl auf kurativem Behandlungsschein als auch auf dem Behandlungsschein für die Mutterschaftsvorsorge abgerechnet werden, weil die Schwangerschaft zwar keine Krankheit ist, jedoch sowohl krankhafte Erscheinungen vortäuschen als auch vorhandene Krankheiten verdecken kann.

2. Grundvoraussetzung für eine doppelte Berechnung bleibt nach wie vor, daß es sich um Leistungen handelt, die an völlig verschiedenen Organsystemen erbracht wurden und deswegen in keinem medizinischen Zusammenhang mit den Schwangerschaftsvorsorgeleistungen stehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052445

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