Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Beklagte das im Zeitraum vom 7.10.1952 bis 31.12.1962 tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Klägers nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I Seite 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (RÜ-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl. I Seite 1038) begrenzen durfte.

Der am 3.7.1927 geborene Kläger leistete seit dem 15.6.1948 Dienst bei der Volkspolizei (Grenzbereitschaft). In den folgenden Jahren war er bis zum 31.12.1962 bei der Grenzpolizei und den Grenztruppen der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA) tätig. Während seines Dienstverhältnisses wurde er am 7.10.1952 zum Leutnant und am 23.2.1955 zum Oberleutnant befördert. Seit dem 1.1.1963 war der Kläger Oberleutnant der Reserve (d. Res.).

Die während seiner Dienstzeit erzielten Entgelte ab Juni 1948 ergeben sich aus dem Bescheid der Beklagten vom 30.11.1993, Bl. 24 ff. der Beklagtenakte. Der Kläger erhält von der Beigeladenen zu 2) eine – der Höhe nach vorläufig festgesetzte – Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 30.11.1993 bescheinigte die Beklagte dem Kläger das vom 15.6.1948 bis 31.12.1962 jährlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt. Gleichzeitig stellte sie für die Zeit vom 7.10.1952 bis 31.12.1962 das hiervon maßgebliche Entgelt nach dem AAÜG fest, das vom zuständigen Rentenversicherungsträger für die Erbringung von Rentenleistungen zugrunde zu legen sei.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 22.12.1993 – eingegangen bei der Beklagten am 27.12.1993 – Widerspruch ein.

Zur Begründung führte er u.a. aus, die Verkürzung seines Einkommens unter die Bemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sei willkürlich und ohne sachlichen Grund, so daß ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliege.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.1.1994 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 2.2.1994 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger sehe sich durch die Begrenzung einer willkürlichen Herabsetzung auf eine berufsspezifische Bemessungsgrenze des für die Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Entgelts ausgesetzt. Im übrigen sei die Kürzung der Versorgungsansprüche verfassungswidrig.

Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid der Beklagten vom 30.11.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.1.1994 aufzuheben, insoweit dieser das für die Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigungsfähige Einkommen für die in der NVA zurückgelegte Dienstzeit gegenüber dem tatsächlich erzielten Einkommen auch innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen gem. SGB VI kürzt,
  2. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Begrenzung für rechtmäßig, die der Kläger die genannten Zeiten in einem Sonderversorgungssystem zurückgelegt habe und seine beitragspflichtige Vergütung über den Grenzbeträgen der Anlagen 4 und 8 AAÜG gelegen hätten. Im übrigen sei die Beklagte nicht berechtigt zu prüfen, ob der Kläger durch die Begrenzung der Entgelte in seinen verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt sei.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und den der Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten lagen im Termin vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.

Gemäß § 17 AAÜG ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Das Sozialgericht Stendal ist nach § 57 Abs. 1 SozialgerichtsgesetzSGG – örtlich zuständig.

Die Klage ist aber nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.

Nach § 6 Abs. 1 AAÜG ist bei der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus der Sonderversorgung in die Rentenversicherung den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst im Sinne von § 256 a Abs. 2 SGB VI grundsätzlich das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, soweit es nicht die Werte der Anlage 3 AAÜG (fiktive Beitragsbemessungsgrenze – Ost) überschreitet.

Rechtsgrundlage für die Kürzung der Entgelte des Klägers für die Zeit vom 1.7.1954 bis 31.12.1962 ist § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des RÜ-ErgG.

Dieser bestimmt abweichend von § 6 Abs. 1 AAÜG, daß für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19 bis 27 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3, das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt soweit es über 140 % (Anlage 4) bis 160 % (Anlage 8) desjenigen eines Durchschnittsverdieners der ehemaligen DDR lag, auf die Werte der Anlage 4 zu kürzen ist. Wurde Arbeitsentgelt...

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