Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermächtigung eines angestellten Krankenhausarztes (Fachabteilungsleiter der Anästhesieabteilung) durch die KÄV zur Durchführung anästhesiologischer Leistungen in stationären Fällen der Belegabteilungen zu Lasten der Ersatzkassen

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Ermächtigung eines angestellten Krankenhausarztes (Fachabteilungsleiter der Anästhesieabteilung) durch die KÄV zur Durchführung anästhesiologischer Leistungen in stationären Fällen der Belegabteilungen zu Lasten der Ersatzkassen:

1. Bei fehlendem Einvernehmen iS von ÄErsKVtr § 5 Abs 3 S 2 (das iS von Zustimmung zu sehen ist, über das sich ein Vertragspartner also nicht hinwegsetzen darf) ist jedoch das Gericht befugt, inzidenter zu prüfen, ob der zur Verweigerung des Einvernehmens eingenommene Rechtsstandpunkt richtig ist, und es darf im Falle der Verneinung dieser Frage die KÄV verurteilen, einen entsprechenden Ermächtigungsvertrag abzuschließen.

2. Die durch das KHG und die BPflV iVm dem KRG RP geschaffene neue Rechtslage schließt eine Abrechnung der von angestellten Anästhesisten auf Belegabteilungen erbrachten anästhesiologischen Leistungen in stationären Fällen nicht aus, soweit diesen vom Krankenhausträger eine solche Tätigkeit als Nebentätigkeit genehmigt ist. Diese Leistungen gehören nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und sind im allgemeinen Pflegesatz des BPflV § 3 Abs 1 nicht enthalten.

3. ÄErsKVtr Abs 10 ist nach wie vor für die Beteiligten geltendes Recht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052426

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