Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. keine isolierte Festsetzung der Zinsen

 

Orientierungssatz

Eine isolierte Festsetzung der Zinsen kann nicht ausgesprochen werden, wenn die zu erstattenden Kosten vom Erstattungsschuldner gezahlt werden, bevor sie festgesetzt worden sind.

 

Tenor

In dem Rechtsstreit wird eine Festsetzung der nach dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 17.10.2014 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten gemäß § 197 Abs.1 SGG abgelehnt.

 

Gründe

Nach dem vorstehend genannten Gerichtsbescheid hat die Beklagte die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 23.10.2014, bei Gericht eingegangen am 27.10.2014, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 08.12.2014 mit, dass sie ihre Hauptkasse veranlasst, habe, 166,60 € zu überweisen. Ein Anspruch auf Verzinsung der außergerichtlichen Kosten ohne einen Kostenfestsetzungsbeschluss ergäbe sich nicht, weil nach § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur die festgesetzten Kosten zu verzinsen seien.

Der Eingang des Betrages von 166,60 € wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 06.01.2015 bestätigt.

Aufgrund der Zahlung der Beklagten ist der zustehende Vergütungsanspruch erloschen und ein festzusetzender Kostenerstattungsanspruch der Klägerin besteht somit nicht mehr.

Der Auffassung der Beklagten lt. dortigem Schreiben v. 08.12.14 hinsichtlich des Ausspruches der Verzinsung ist zu folgen. Mangels eines festzusetzenden Kostenerstattungsanspruches besteht kein Anspruch auf Festsetzung der Verzinsung.

Der Antrag vom 23.10.2014 war daher abzulehnen.

 

Fundstellen

AGS 2015, 350

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