Orientierungssatz

1. Für die Bestimmung der Vergütung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auch dann anzuwenden, wenn er Prozessbevollmächtigte ein Rentenberater und kein Rechtsanwalt ist. Das RVG gilt auch für die zugelassenen Rentenberater und Prozessagenten.

2. Die Verfahrensgebühr für eine Untätigkeitsklage richtet sich immer nach Nr 3102 VV RVG; es gilt auch dann nicht der geringere Rahmen der Nr 3103 VV RVG, wenn der Anwalt im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig war.

3. Erlässt die Behörde auf eine Untätigkeitsklage hin den beantragten Bescheid, erhält der Anwalt (Rentenberater) eine Erledigungsgebühr nach Nrn 1002, 1006 VV RVG.

4. Eine Terminsgebühr entsteht nicht, da der Erlass des begehrten Bescheides einen angenommenen Anerkenntnis nicht gleich steht.

 

Tatbestand

Am 14.11.2005 war bei Gericht Untätigkeitsklage gegen die Beklagte eingegangen. Gegenstand der Klage war, eine Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch vom 21.12.2004 gegen den Bescheid vom 02.12.2004 herbeizuführen. Die Beklagte erließ am 21.11.2005 einen Teilabhilfebescheid. Daraufhin wurde seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 24.11.2005 der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 28.02.2006 wurde der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der notwendigen aussergerichtlichen Kosten seitens der Beklagten anerkannt und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 Vergütungsverzeichnis (VV) nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von EUR 85,00 und eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV anerkannt und einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer EUR 118,32 zur Zahlung angewiesen.

Bereits mit Schriftsatz vom 24.11.2005 war Kostenfestsetzungsantrag gestellt worden. Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 06.02.2006 abgeändert. Nunmehr beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Gebühr nach Nr. 3102 VV nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV. Dabei wurde jeweils die Hälfte der Mittelgebühr dieser Gebührentatbestände in Ansatz gebracht. Einschließlich Auslagenpauschale und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 278,40 ermittelt.

Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.04.2006 erlassen. Darin wurden die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf EUR 232,00 festgesetzt. In Ansatz gebracht wurde auf der Basis der Hälfte der Mittelgebühr die Gebührentatbestände der Nr. 3103 VV und der Nr. 1006 VV. Ausweislich der Gründe wurde die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV festgesetzt, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren tätig war.

Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 04.05.2006 Erinnerung erhoben. Dabei wurde auf einen anderen Kostenfestsetzungsbeschluss verwiesen, der dem gestellten Kostenfestsetzungsantrag entspreche. Für eine Untätigkeitsklage gelte der Gebührentatbestand Nr. 3103 VV nicht. Die Festsetzung der Erledigungsgebühr sei nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu überprüfen, ob nicht eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV anfalle. Diese Gebühr werde ergänzend beansprucht.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.04.2006 nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist.

Ohne auf die Begründung der Erinnerung oder den Ergänzungsantrag einzugehen, wurde der Erinnerung am 22.05.2006 nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die mit Schriftsatz vom 04.05.2006 erhobene Erinnerung hat teilweise Erfolg.

Im vorliegenden Fall ist für die Bestimmung der Vergütung das RVG anzuwenden, auch wenn Prozessbevollmächtigter ein Rentenberater und kein Rechtsanwalt ist. Das RVG gilt auch für die zugelassenen Rentenberater und Prozessagenten. Im Verfahren entstanden Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG). Bei Rahmengebühren bestimmt der Rentenberater/Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die vom Rechtsanwalt/Rentenberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Am 14.11.2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Untätigkeitsklage erhoben. Mit der Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) soll gewährleistet werden, dass ein Beteiligter nicht durch Untätigkeit des Leistungsträgers in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Die Untätigkeitsklage gilt als Unterart der Verpflichtungsklage auf Verbescheidung des Antrages bzw. des Widerspruches. Bei der Klage sind sog. Sperrfristen zu beachten und es ist die Untätigkeit darzulegen. Dann ist es an der Beklagten zu reagieren und ggf. die Gründe vorzutragen, warum es bislang zu keiner Entscheidung kam. Durch den Erlaß des Bescheides vom...

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