Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammentreffen von Verletztenrente aus der Unfallversicherung und Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Anrechnung. Beitrittsgebiet. Freibetrag. Mindestgrundrente nach dem BVG. Freibetrag Ost

 

Orientierungssatz

Zur Höhe des Freibetrages, der im Rahmen von § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 bei der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.04.2003; Aktenzeichen B 4 RA 32/02 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rentenberechnung durch die Beklagte.

Der 1938 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Altersrente gemäß Bescheid vom 26.2.2001 sowie eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Gegen die Rentenberechnung legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien nicht korrekt auf seine Altersrente angerechnet worden. Der Freibetrag im Sinne der Mindestgrundrente nach dem BVG sei zu gering ausgefallen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 14.3.2000 sei der Grundbetrag nach dem BVG auch in den neuen Bundesländern zu 100 % zu berücksichtigen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.4.2001 zurück. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei auf den Kläger nicht anwendbar. Er gehöre nämlich nicht zum Personenkreis des BVG.

Der Kläger hat am 10.5.2001 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, im Rahmen des § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei ein einheitlicher Freibetrag anzusetzen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Bescheid der Beklagte vom 26.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2001 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten die Rente wegen Zusammentreffen von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung neu zu berechnen sowie 2. die Sprungrevision zuzulassen.

Der Beklagtenvertreter beantragt,

die Klage abzuweisen sowie die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagte verweist auf ihre Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozess- und Beklagtenakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente.

Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI einen reduzierten Grundrentenfreibetrag berücksichtigt. Das Gericht schließt sich zu dieser Rechtsfrage der Auffassung der Beklagten an, wonach weiterhin der reduzierte Freibetrag Ost anzuwenden ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.3.2001 BvR 284/96 betrifft lediglich die Berechnung der Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG, um die es vorliegend nicht geht. Im Übrigen ist § 84 a BVG durch Gesetz vom 6.12.2000 (BGBl. I S. 1676) dahingehend geändert worden, dass die Sätze 1 und 2 ab dem 1. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz von Berechtigten nach § 1 sowie für die Beschädigtengrundrente von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz und dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitationsgesetz, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 gezahlt werden, gelten. Daraus ergibt sich, dass im Übrigen die Maßgaben des Einigungsvertrags weiterhin anzuwenden sind.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Sprungrevision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2038928

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