Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Verfassungsmäßigkeit von § 44g Abs 4 BKGG. Einkünfte des Kindes. Zusammenrechnung

 

Orientierungssatz

1. Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist § 44 g Abs 4 Bundeskindergeldgesetz, verkündet als Artikel 5 Nr 10 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1 SKWPG) vom 21.12.1993 (BGBl I 2353) insoweit mit dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs 3 Grundgesetz vereinbar, als diese Vorschrift die Rückforderung von wegen einer Gesetzesänderung überzahlten Leistungen ohne jegliche Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten ermöglicht?

2. Die Einkünfte des Kindes (hier Ausbildungsvergütung und Berufsausbildungsbeihilfe) sind nach § 2 Abs 2 S 2 und 3 BKGG idF vom 21.12.1993 zusammenzurechnen und der Gesamtbetrag an der in § 2 Abs 2 S 2 BKGG geregelten Einkommensgrenze zu messen.

3. BKGG § 2 Abs 2 S 3 idF vom 21.12.1993 wird nicht als verfassungswidrig angesehen. Zweifeln des erkennenden Gerichtes ergeben lediglich insoweit, als die Berücksichtigung von Unterhaltsersatzleistungen wie Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG, deren Höhe unter anderem auch vom Einkommen des Kindergeldberechtigten abhängt, beim Kindergeld im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Artikel 3 GG nicht völlig unbedenklich erscheint.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2060950

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