nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 02.12.2003; Aktenzeichen S 8 KG 2691/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SozialgerichtsFreiburg vom 02. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt die Aufhebung eines bestandskräftig gewordenen Bescheides, mit dem sie zur Rückzahlung von Kindergeld (KG) verpflichtet wurde.

Die Klägerin erhielt für ihre am 1977 geborene Tochter P. Kindergeld (KG) auch über das 16. Lebensjahr des Kindes hinaus, u.a. auch im Zeitraum von Oktober 1994 bis einschließlich Dezember 1995. Die KG-Bewilligung erfolgte, nachdem die Klägerin der zuständigen Kin-dergeldkasse eine Bescheinigung vorgelegt hatte, aus der sich ergibt, dass P. sich ab 01.08.1993 in einer bis voraussichtlich Juli 1996 dauernden Schulausbildung befindet. Am 09.03.1994 unterschrieb die Klägerin eine "Erklärung zu den Einkünften eines über 16 Jahre alten Kindes". Darin teilte sie mit, dass ihre Tochter Bafög erhalte. Sie versicherte unter-schriftlich, dass ihr bekannt sei, dass sie Veränderungen gegenüber den gemachten Angaben unverzüglich dem zuständigen Arbeitsamt - Kindergeldkasse - anzeigen müsse. Die Klägerin wurde in der Erklärung darauf hingewiesen, dass nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) über 16 Jahre alte Kinder für einen KG-Anspruch nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund einer Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit in einem Monat Bruttoeinkünfte von 750,00 DM oder mehr haben.

Im September 1994 begann P. eine Ausbildung zur Köchin im Berghotel M. in S. Sie erhielt dort eine monatliche Ausbildungsvergütung, ab Oktober 1994 in Höhe von 820,00 DM, ab April 1995 in Höhe von 975,00 DM und ab Oktober 1995 in Höhe von 1080,00 DM. Am 17.06.1994 erfuhr die Beklagte davon, dass die Klägerin ab 12.09.1994 in einem Ausbil-dungsverhältnis steht und eine monatliche Ausbildungsvergütung erhält. Nach einer Anhö-rung der Klägerin erließ die Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 05.12.1996. Darin hob sie die Bewilligung von KG für die Zeit vom Oktober 1994 bis De-zember 1995 in Höhe von monatlich 70,00 DM auf und forderte von der Klägerin 1.050,00 DM zurück mit der Begründung, die monatlichen Bezüge der Tochter P. hätten die Verdienstgrenze von 750,00 DM überstiegen, ein Anspruch auf KG sei daher ausgeschlossen gewesen. Die Bewilligung von KG werde deshalb nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X aufgehoben. Hiergegen legte die Klägerin am 13.12.1996 Widerspruch ein und machte u.a. geltend, nach der Wende seien die Kindergelder automatisch übernommen worden. Die Bearbeitung sei durch das Arbeitsamt Erfurt und die Außenstelle Apolda erfolgt. Nach welchen neuen Maß-stäben die Berechnung und Bescheidung erfolgte, sei ihr bis heute nicht erklärt worden und somit auch nicht bekannt. Soweit Schulbescheide, Lehrnachweise und Einkommensangaben zu liefern waren, habe sie diese stets im Arbeitsamt abgegeben, wenn angefordert. Den Wi-derspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.1997 als unbegründet zu-rück.

Mit einem am 24.07.1997 beim Arbeitsamt Darmstadt eingegangenen Schreiben wandte sich der Ehemann der Klägerin u.a. auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.01.1997 und machte geltend, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, die in dem Bescheid eingeräumte Frist wahrzunehmen. Er stelle daher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Au-ßerdem habe die Beklagte von der Ausbildungsvergütung keine Werbungskosten abgezogen. Mit Schreiben vom 14.04.1998 wiederholte der Ehemann der Klägerin sein Anliegen und beantragte eine Aufhebung des Bescheides vom 05.12.1996. In der Folgezeit kam es zu einem ausgedehnten Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, in dem es zunächst vornehmlich über KG-Ansprüche der Klägerin für die Zeit ab 1996 ging. Im Jahr 2000 erhob die Klägerin dann Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen (S 7 KG 2346/00). In der mündlichen Verhandlung am 31.10.2002 schlossen die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin und die Beklagte folgenden Vergleich:

1. Die Klägerin nimmt die Klage zurück. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin auf ihren Antrag vom 14.04.1998 einen Bescheid nach § 44 Sozialgesetzbuch - 10. Buch - zu erteilen. 3. Die Beklagte erstattet der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten - ausge-hend von der Mittelgebühr nach § 116 Abs. 3 BRAGO -.

Mit Bescheid vom 06.01.2003 und Widerspruchsbescheid vom 24.03.2003 lehnte es die Be-klagte ab, den Bescheid vom 05.12.1996 gemäß § 44 SGB X aufzuheben.

Am 22.04.2003 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung der Klage hat sie u.a. vorgetragen, sie habe das Arbeitsamt Apolda, von dem ihrer Tochter die Stelle angeboten worden sei, über die Aufnahme der Aus-bildung durch ihre Tochter in Kenntnis gesetzt. Wiederholt seien die Arbeitgeberbestätigung auf dem Formblatt des Arbeitsamts und der Lehrvertr...

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