Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.05.2017; Aktenzeichen B 10 EG 16/16 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Elterngeld für den 14. Lebensmonat des Kindes K.I ...

Der Kläger ist der Vater des am 00.00.2014 geborenen Kindes K.I ... Mutter dieses Kindes ist Frau T.-N. T.-I., die Bevollmächtigte des Klägers. Vor der Geburt des Kindes bezog der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Die Mutter war vor der Geburt des Kindes neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin noch bei der Universität I. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden als Dozentin beschäftigt. Die Universität I. gewährte der Kindesmutter einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 91,80 EUR kalendertäglich bis zum 01.07.2014. Mit Wirkung zum 02.07.2014 nahm die Kindesmutter ihre Tätigkeit bei der Universität I. wieder auf. Einen Antrag auf Elterngeld stellte die Mutter des Kindes K. nicht.

Aufgrund des Antrags vom 28.05.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26.06.2014 Elterngeld in Höhe von 1.980,00 EUR monatlich für die Zeit vom 28.06.2014 bis zum 27.05.2015 (3. bis 13.Lebensmonat des Kindes K.). In den Gründen dieses Bescheids heißt es wie folgt: "Der Anspruch endet am 27.05.2015, weil die Voraussetzungen für die Zahlung des Elterngeldes für mehr als 12 Monate insoweit nicht vorliegen, als die Lebensmonate des Kindes, in denen Leistungen nach § 3 Abs. 1 BEEG (z.B. Mutterschaftsgeld) zustehen, als Monate gelten, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht (§ 4 Abs. 3 BEEG)."

Im Februar 2015 beantragte der Kläger die Gewährung von Elterngeld für einen weiteren Lebensmonat des Kindes K ... Er machte dabei geltend, nach der Begründung im Bescheid vom 26.06.2014 sei Elterngeld für zwölf Monate bewilligt worden. Tatsächlich sei aber nur für 11 Monate diese Leistung ausgezahlt worden. Es handele sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen, sodass der Bescheid vom 26.06.2014 zu korrigieren sei.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13.02.2015 die Rücknahme des Bescheids vom 26.06.2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG würden Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BEEG anzurechnende Leistungen zustehen würden, als Monate gelten, für die dieser Elternteil Elterngeld beziehe. Da die Mutter des Kindes K. bis zum 01.07.2014 einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten habe, habe dies zur Folge, dass drei Monate von dem möglichen Gesamtelterngeldanspruch als verbraucht zu betrachten seien.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 13.02.2015 Widerspruch. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er aus, das Bundessozialgericht habe im Urteil vom 26.05.2011, Az.: B 10 EG 11/10 R festgestellt, dass Grundvoraussetzung für den Eintritt der Fiktion von Bezugsmonaten nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG sei, dass in den betreffenden Lebensmonaten diejenige Person, der die anzurechnende Leistung zustehe, nach objektiven Gegebenheiten die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 BEEG erfülle, also zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne dieser Vorschrift gehöre. Da die Mutter des Kindes K. während des Anspruchszeitraums einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, zähle sie nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten, da sie am 02.07.2014 ihre vollschichtige Tätigkeit als Dozentin an der Universität I. wieder aufgenommen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2015 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 09.11.2015 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, er habe aufgrund des von ihm genannten Urteils einen Anspruch auf Zahlung von Elterngeld für einen weiteren Lebensmonat seines Sohnes. Die Fiktion von Bezugsmonaten trete nicht ein. Das Elterngeld diene dazu, den Eltern die Betreuung eines neugeborenen Kindes zu ermöglichen, ohne große Verdiensteinbußen hinnehmen zu müssen. Dieses Ziel werde bei der derzeitigen Handhabung durch die Beklagte allenfalls dann erreicht, wenn es sich um eine klassische Haushaltsführungsehe handele, bei der die Kindesmutter die Kinder erziehe und der Vater einer Erwerbstätigkeit nachgehe. In der umgekehrten Konstellation werde die Kindesmutter unzulässig benachteiligt. Zum einen müsse die Kindesmutter durch die zwanghafte Aufbürdung eines Mutterschutzes und dem damit verbundenen Bezug des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld bereits eine erhebliche finanzielle Einbuße während des nicht verzichtbaren Mutterschutzes hinnehmen. Außerdem verliere der Kindesvater in dieser Konstellation den Anspruch auf Elterngeld für den ganzen Monat. Diese Handhabung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG und verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 13.02.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.10.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für einen weiteren Monat (14. Lebensmonat des Kindes K.) El...

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