Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Dienstreise. sachlicher Zusammenhang. räumliche und zeitliche Trennung. Fachtagung. Fußballturnier. Außendarstellung der Klinik

 

Orientierungssatz

Ein Assistenzarzt, der ausweislich seines Dienstreiseantrags ausschließlich an dem im Programm zur Fachtagung ausgeschriebenen Fußballturnier teilnahm, das am Vortag des Tagungsbeginns stattfand, steht dabei nicht gem § 8 Abs 1 S 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 18.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2015 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Frage, ob ein Unfallereignis vom 7. Februar 2015, bei dem sich der Kläger den Mittelfinger der rechten Hand verletzte, von der Beklagten als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Assistenzarzt in der Herzchirurgie des Herzzentrums L-Stadt. Während eines von der Deutschen Gesellschaft für T. (D.) ausgerichteten Fußballturniers stieß er mit einem Gegenspieler zusammen und verletzte sich dabei den Mittelfinger der rechten Hand. Das Fußballturnier war im Programm zu einer Fachtagung der D., die vom 8. bis 11. Februar 2015 in F-Stadt stattfand, ausgeschrieben und wurde lt. Ausschreibung "am Vortag des Kongresses, Samstag 7. Februar 2015 ab ca. 10:00 Uhr (Hallenöffnung, Turnierbeginn ca. 11:00 Uhr) im Fußball Center U." ausgetragen.

Der Dienstreiseantrag des Klägers mit Hinfahrt am 6. Februar 2015 (16:00 Uhr) und Rückfahrt am 8. Februar 2015 (10:40 Uhr) wurde vom Arbeitgeber mit der Maßgabe "unter Einbringung von Freizeit an Sa/So" genehmigt. Als Reisezweck war vom Kläger "Jahrestagung D." und als Begründung der Reisenotwendigkeit "Außendarstellung der Klinik Herzzentrum L-Stadt" eingetragen. In der ersten Unfallanzeige vom 26. Februar 2015 wurde vom Arbeitgeber als Unfallhergang mitgeteilt: "Zusammenstoß beim Fußballturnier auf einer Dienstreise". Im am 18. Mai 2015 vom Arbeitgeber ausgefüllten Unfallfragebogen wurde angegeben, es werde im dortigen Unternehmen kein regelmäßiger Betriebssport betrieben; der Unfall habe sich "auf Dienstreise in der Freizeit" ereignet. Unter dem 22. Mai 2015 wurde vom Arbeitgeber zur diesbezüglichen Frage weiter mitgeteilt, ein Vorgesetzter habe nicht an der Veranstaltung teilgenommen.

Mit Bescheid vom 18. August 2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 7. Februar 2015 als Arbeitsunfall ab. Der diesbezügliche Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2015 zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Klage wurde insbesondere damit begründet, beim Arbeitgeber des Klägers sei entgegen der Annahme der Beklagten sehr wohl Betriebssport angeboten worden. So habe der Kläger regelmäßig an dem wöchentlich stattfindenden Fußballtraining teilgenommen, das von seinem Arbeitgeber für die Beschäftigten der Klinik angeboten und finanziert worden sei. Ein klassischer Wettkampfcharakter habe bei dem von der D. angebotenen Fußballturnier nicht vorgelegen. Ziel des Turniers sei ausweislich der Einladung die Stärkung der T.- Gemeinschaft gewesen. Die Spiele hätten - bei doppelter Besetzung jeder Position - jeweils nur 10 Minuten gedauert.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 18. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 7. Februar 2015 um einen Arbeitsunfall handelt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bezeichnung und Ausgestaltung der Veranstaltung, an deren Ende die Verleihung eines Wanderpokals an die siegreiche Mannschaft im Rahmen einer Siegerehrung gestanden habe, spreche aus Sicht der Beklagten unzweifelhaft für einen Wettkampfcharakter. Die (verkürzte) Spielzeit ändere hieran nichts. Es könne deshalb auch dahingestellt bleiben, ob es sonst beim Arbeitgeber des Klägers Betriebssportangebote gebe. Das Fußballturnier am Unfalltag sei jedenfalls kein versicherter Betriebssport gewesen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet, da der Kläger am 7. Februar 2015 keinen Arbeitsunfall erlitten hat.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln. Hierfür ist konkret zu untersuchen, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welchen der Versicherungsschu...

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