Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. Gegenstandswertfestsetzung. Verfahren wegen einstweiliger Anordnung

 

Orientierungssatz

Im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung kann nur eine vorläufige Regelung herbeigeführt werden, daher ist in aller Regel die Bedeutung einer einstweiligen Regelung geringer als die der Hauptsache. Für die Gegenstandswerte im Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz hat das BSG daher einen Ansatz von 25% des Gegenstandswertes der Hauptsache (vgl Beschluß des BSG vom 6.9.1993 - 6 RKa 25/91 = SozR 3-1500 § 193 Nr 6) für angemessen gehalten. Andere obergerichtliche Entscheidungen erkennen je nach der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung 1/3 des Gegenstandswertes der Hauptsache zu. Nach Auffassung der Kammer erscheint entscheidend, in welchem Maße der Charakter der begehrten einstweiligen Anordnung ein vorläufiger ist. Wenn der vorläufige Rechtsschutz die Hauptsache vorwegnimmt, kann der Gegenstandswert des vorläufigen Rechtsschutzes ausnahmsweise dem der Hauptsache sogar einmal nahezu gleichkommen.

 

Tatbestand

Der Antragsgegner des Gegenstandswertfestsetzungsverfahrens und Antragsteller des Verfahrens wegen einstweiligen Rechtsschutzes stellte den Antrag, die aufschiebende Wirkung von Bescheiden des Prüfungsausschusses (24.10.1996, 28.01.1997 und 23.05.1997) herzustellen, hilfsweise die KVB zu verpflichten, die Abschlagszahlung betreffend das 4. Quartal 1996 sowie das 1. Quartal 1997 an den Antragsteller auszuzahlen. soweit der Auszahlung keine Honorarkürzungs- oder Honorarberichtigungsbescheide entgegenstehen. Der Hilfsantrag wurde von der Kammer dahingehend umgedeutet, daß im Rahmen eines zweiten Hauptantrags gegen die KVB die ungekürzte Auszahlung der Honorarbeträge für die Quartale 4/96 und I/97 begehrt wird. Mit Beschluß vom 25. September 1997 hat die Kammer über die Anträge entschieden und die Anträge auf Erlaß von einstweiligen Anordnungen sowohl gegen den Beschwerdeausschuß als auch gegen die KVB zurückgewiesen. Die notwendigen Auslagen des Vertragsarztes und der KVB sind aufgrund der getroffenen Kostengrundentscheidung nicht zu erstatten. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeausschusses wurden dem Vertragsarzt auferlegt. Mit Schreiben vom 07.10.1997 beantragten die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers des VR-Verfahrens die Festsetzung des Gegenstandswertes und regten eine Festsetzung auf DM 75.000,-- an.

 

Entscheidungsgründe

Mangels einschlägiger sozialgerichtlicher Wertvorschriften ist der Gegenstandswert nicht in entsprechender Anwendung der Kostenordnung, sondern nach billigem Ermessen des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu bestimmen. In Anlehnung an § 13 Gerichtskostengesetz ist dabei auf die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung zur Sache abzustellen. also in der Regel auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung. Dieses wirtschaftliche Interesse ist nach der typischen Fallgestaltung zu bestimmen und ggf. anhand konkreter Anhaltspunkte nach dem typischen Geschehensablauf zu schätzen. Das vertragsärztliche Honorar, welches unter Hinweis auf die ergangenen Prüfbescheide nach Maßgabe des § 7 von der KVB einbehalten worden war, bemißt sich auf DM 65.000,-- (4/96). Ausweislich des Honorarbescheides 4/96 wurden ca. DM 140.000,-- Honorarsumme festgesetzt, wobei DM 75.000,-- an Abschlagszahlungen geleistet worden sind. Für das 1. Quartal 1997 wurden DM 118.000,-- festgesetzt und davon ebenfalls DM 75.000,-- als Abschlagszahlungen geleistet, so daß das antragsbefangene wirtschaftliche Interesse für das Quartal 1/97 sich auf DM 43.000,-- beläuft. Bezogen auf die beiden Quartale wurden demnach DM 108.000,-- einbehalten. Von diesem Betrag waren DM 3.000,-- für Verwaltungskosten in Ansatz zu bringen.

Darüber hinaus steht zu beachten, daß im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung nur eine vorläufige Regelung herbeigeführt werden kann. Daher ist in aller Regel die Bedeutung einer einstweiligen Regelung geringer als die der Hauptsache. Für die Gegenstandswerte im Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz hat das BSG daher einen Ansatz von 25% des Gegenstandswertes der Hauptsache (Antrag auf Anordnung der Vollziehung; Beschluß vom 06.09.1993 6 RKa 25/91) für angemessen gehalten. Andere obergerichtliche Entscheidungen erkennen je nach der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung 1/3 des Gegenstandswertes der Hauptsache zu. Nach Auffassung der Kammer erscheint entscheidend, in welchem Maße der Charakter der begehrten einstweiligen Anordnung ein vorläufiger ist. Wenn der vorläufige Rechtsschutz die Hauptsache vorwegnimmt, kann der Gegenstandswert des vorläufigen Rechtsschutzes ausnahmsweise dem der Hauptsache sogar einmal nahezu gleichkommen. Dieser Fall liegt hier keinesfalls vor. Vielmehr ging es darum, ob dem Kläger bei den laufenden Honorarabrechnungen (4/96 und 1/97) Honorar im Hinblick auf Entscheidungen des Prüfungsausschusses einbehalten werden darf. Eine entsprechende Anordnung würde obsolet, wenn der Beschwerdeausschuß entscheide...

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