Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. Fortbildungsverpflichtung und Befugnis zur Honorarkürzung. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Fortbildungsverpflichtung und die Befugnis zur Honorarkürzung nach § 95d SGB 5 sind verfassungsgemäß.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 4.427,03 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Kürzung der Honorarabrechnung für das Quartal III/09 aufgrund der Nichteinhaltung der Fortbildungsverpflichtung in Höhe von 4.427,03 €.

Die Klägerin war als Hautärztin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt bis Ende 2010 zugelassen.

Die Beklagte setzte mit Honorarbescheid vom 23.12.2009 das Gesamthonorar auf 39.410,34 € netto fest. Bei 1.975 Behandlungsfällen ergab sich eine Vergütung aus dem Honorarbereich Regelleistungsvolumen in Höhe von 23.989,61 €, im Bereich quotiertes Regelleistungsvolumen von 1.277,50 €, im Bereich Fallwertzuschläge zum Regelleistungsvolumen von 0,0 €, für die übrigen Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) 1.732,84 € und für Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (ANG) 17.390,35 €. Hiervon setzte sie für die Nichteinhaltung der Fortbildungspflicht einen Betrag in Höhe von 4.427,03 € ab. Dies ergab eine Honorarsumme von 39.972,27 €.

Hiergegen legte die Klägerin (unter Datum vom 17.03.2010) am 19.03.2010 Widerspruch ein. Den Widerspruch bezog sie auch auf eine Kürzung im vierten Quartal 2009. Sie führte aus, sie habe am 17.03.2010 an die Landesärztekammer zwei dicke Unterlagen über abgeleistete Fortbildungen geschickt. Die Überprüfung sollte vier Wochen in Anspruch nehmen. Sie hoffe, dass sie nunmehr über die Punktzahl von 250 kommen werde und bitte um Stornierung der Kürzung. Eigentlich habe sie zum 31.12.2009 ihren Kassenarztsitz an einen Nachfolger abgeben sollen, aber ihr Vermieter habe sie nicht aus dem alten Mietvertrag entlassen wollen und stimme einer Untervermietung nicht zu. Sie hoffe nunmehr, den Vertragsarztsitz zum Juni 2010 abgeben zu können. Weitere Fortbildungen würden kaum den Patienten zugute kommen, da sie aus Altersgründen ausscheiden möchte. Spätestens zum Mai 2011 komme sie aus dem Mietvertrag heraus.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2010 den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbescheid verwies sie auf die Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V. Danach sei sie gesetzlich verpflichtet, das Honorar um 10 % zu kürzen, wenn der Nachweis von 250 Punkten im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung durch den Vertragsarzt nicht oder nicht vollständig erbracht wird. Die Klägerin habe kein Zertifikat der Ärztekammer über die 250 Fortbildungspunkte vorgelegt. Der Punktestand des Fortbildungskontos habe zum Stichtag 30.06.2009 weniger als die notwendigen 250 Punkte betragen. Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung habe eine Ergänzung der “Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V„ beschlossen wegen Aufhebung der Altersbeschränkung. Diese Übergangsregelung könne bei der Klägerin nicht angewandt werden, da sie am 30.12.1945 geboren und somit im Jahr 2008 noch nicht das 68. Lebensjahr erreicht habe. Darüber hinaus könne eine Abweichung von der Fortbildungsverpflichtung allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn die geplante Praxisübergabe vor dem Stichtag des 30.06.2009 hätte stattfinden sollen und die ärztliche Tätigkeit mangels Nachfolger über diesen Zeitraum hinaus weiterbetrieben worden sei. Die Klägerin habe aber selbst angegeben, dass eine Praxisnachfolge erst zum 01.01.2010 erfolgen solle. Entscheidend komme es auf den Nachweis der fachlichen Fortbildung an. Sie habe im info-doc 1/2009 auf die Nachweispflicht und den drohenden Honorarverlust hingewiesen. Die von der Klägerin am 17.03.2010 verschickten Fortbildungsunterlagen seien nach dem 30.06.2009 bei der Landesärztekammer bzw. bei ihr eingegangen und könnten somit für die Entscheidung einer Honorarkürzung für das Quartal III/09 nicht mehr berücksichtigt werden. Dies sei unabhängig von dem Zeitpunkt der erbrachten Fortbildungsmaßnahme, da die Klägerin den Nachweis hierfür nicht rechtzeitig eingereicht habe. Soweit die Klägerin einwende, dass ein Teil ihrer Unterlagen durch einen Wasserschaden vernichtet worden sei, entbinde dies ebenfalls nicht von der Nachweispflicht. Auch sei der Wasserschaden nach dem Vortrag der Klägerin vor zwei Jahren eingetreten. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, für die absolvierten Fortbildungen ggf. rechtzeitig Duplikate der Teilnahmebescheinigungen von den Veranstaltern anzufordern.

Hiergegen hat die Klägerin am 23.08.2010 die Klage erhoben. Sie hat die Klage auch auf Honorarkürzungen in den Quartalen IV/09 und I/10 erstreckt. Die Honorarkürzungen betrügen insgesamt 18.000,00 €. Im Vergleich zu Architekten werde sie diskriminierend behandelt. Die drakonischen Strafen würden v...

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