Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. keine Sonderbedarfszulassung bei Zusatzbezeichnung Schlafmedizin

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zusatzbezeichnung Schlafmedizin berechtigt nicht zu einer Sonderbedarfszulassung nach Buchst b des § 24 S 1 BedarfsplRL-Ä.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 390.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung als Neurologin mit der Zusatzbezeichnung Schlafmedizin im Planungsbereich A-Stadt.

Die 1967 geborene und jetzt 43jährige Klägerin ist Fachärztin für Neurologie seit Juli 2002. Seit Dezember 2005 ist sie habilitiert für das Fach Neurologie. Im Dezember 2006 erhielt sie von der Landesärztekammer Hessen die Anerkennung der Zusatzbezeichnung Schlafmedizin. Seit dem Jahr 2001 ist sie wissenschaftliche Assistentin an der Neurologischen Universitätsklinik A-Stadt in Teilzeitbeschäftigung mit 75 %. Seit Februar 2008 ist sie außerplanmäßige Professorin an der Universität A-Stadt. Ihr Beschäftigungsverhältnis an der Universität A-Stadt bzw. im Klinikum hat sie mit Beginn der Ermächtigung zur Schlafmedizin im April 2010 beendet.

Die Klägerin beantragte am 14.01.2009 eine Sonderbedarfszulassung für den Planungsbereich A-Stadt. Sie trug vor, da eine komplette schlafmedizinische Versorgung von Patienten mit Schlafstörungen, insbesondere neurologisch-psychiatrisch bedingten Schlafstörungen im Umkreis bisher nicht ambulant angeboten werde, liege ein lokaler besonderer Versorgungsbedarf vor und sie beantrage als Neurologin mit der Zusatzbezeichnung Schlafmedizin eine Sonderbedarfszulassung Schlafmedizin. Sie sei seit mehr als zwölf Jahren in der Klinik für Neurologie der VU.Universität A-Stadt schlafmedizinisch tätig. Seit 1996 leite sie das neurologische Schlaflabor und betreue seither in der schlafmedizinischen Ambulanz kontinuierlich Patienten mit neurologischen und multifaktoriell bedingten Schlafstörungen. Sie sei in diesem Bereich wissenschaftlich tätig und als Kommissionsmitglied an der Ausarbeitung verschiedener Richtlinien der Fachgesellschaft beteiligt. Schlafstörungen seien sehr häufig multifaktoriell bedingt. Entsprechend erforderten sie fundierte schlafmedizinische Kenntnisse, um diese korrekt zu diagnostizieren und adäquat zu behandeln. Die Zusatzbezeichnung Schlafmedizin trage dem interdisziplinären Charakter von Schlafstörungen Rechnung. Im Falle der Sonderbedarfszulassung würde sie ihre Tätigkeit in der Klinik beenden.

Die zu 1) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung gab gegenüber dem Zulassungsausschuss für Ärzte an, welche Leistungen die Klägerin in eigener Praxis erbringen könne. Sie stellte ferner fest, dass der Planungsbereich Landkreis A-Stadt-X. für Nervenärzte gesperrt sei. Der Versorgungsgrad betrage 153,49 %. Bei einer Einwohnerzahl von 252.178 Einwohnern seien 13,4 Nervenärzte niedergelassen. Im Rahmen einer Bedarfsanalyse seien alle Neurologen, Psychiater, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie (12 Ärzte) sowie alle Ärzte, die über eine Genehmigung zur Durchführung der Polygraphie nach Nr. 30900 verfügten (HNO-Ärzte) angeschrieben und um Stellungnahme gebeten worden. Insgesamt hätten vier Praxen eine Stellungnahme abgegeben. Ein lokaler Versorgungsbedarf liege nicht vor, da die Versorgung mit neurologischen Leistungen sichergestellt sei. Eine Beschränkung auf Teile des Fachgebiets sei nicht möglich. Ein lokaler Versorgungsbedarf allein für den Bereich der Schlafmedizin könne nicht zu einer Sonderbedarfszulassung führen, dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich um Leistungen handele, die keinem Fachgebiet zuzuordnen seien. Eine Zusatzbezeichnung reiche nicht für eine Sonderbedarfszulassung aus. Sie empfehle daher, den Antrag abzulehnen.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen lehnte mit Beschluss vom 29.09.2009 den Antrag auf Sonderbedarfszulassung ab. In der Begründung folgte er im Wesentlichen der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1).

Hiergegen legte die Klägerin am 01.12.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, eine Sonderbedarfszulassung könne auch auf eine Zusatzweiterbildung gespitzt werden. Dies habe das Bundessozialgericht mit Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R - bestätigt. Im Planungsbereich A-Stadt gebe es nur einen Arzt mit der Genehmigung zur Polysomnographie. Es handele sich um einen ermächtigten Facharzt für Innere Medizin. Ermächtigungen hätten außer Betracht zu bleiben. Von den im Planungsbereich neun zugelassenen ermächtigten Ärzten sei keiner Facharzt für Neurologie und/oder Psychiatrie, der Leistungen der Polysomnographie erbringe. Kein Arzt verfüge auch über die Zusatzweiterbildung Schlafmedizin. In Hessen gebe es überhaupt lediglich fünf Ärzte, die wie sie über die Zusatzweit...

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