Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen. Überzahlung des Arztkontos. Anspruch auf Honorarrückforderung gegen eine Gemeinschaftspraxis. Inanspruchnahme eines Gemeinschaftspraxispartners auch nach Verbraucherinsolvenz des anderen Partners

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide, die Quartale betreffen, in denen eine Praxis als Gemeinschaftspraxis geführt wurde, nicht an die Gemeinschaftspraxis, sondern nur an einen der Partner gerichtet werden (vgl BSG vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R = BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4 = GesR 2010, 615 = ZMGR 2010, 370 = USK 2010-73 = MedR 2011, 298 = Breith 2011, 522 juris Rdnr 30 mwN). Dies gilt auch, wenn der Gemeinschaftspraxispartner Insolvenz beantragt hat.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Honorarrückforderung wegen Überzahlung des Honorarkontos im Quartal III/06 in Höhe von 36.560,55 €.

Der Kläger war als Facharzt für Urologie seit 1983 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Seit 1986 führte er mit Dr. HE, ebf. als Facharzt für Urologie zugelassen, bis zur Beendigung seiner vertragsärztliche Tätigkeit zum 31.03.2006 eine Gemeinschaftspraxis. Im Dezember 2004 kam es zu einer fristlosen Kündigung des Belegarztvertrages durch das XY. Krankenhaus. Gegen diese fristlose Kündigung hat der Kläger die Klage vor den Zivilgerichten erhoben. Herr Dr. HE fiel in Verbraucherinsolvenz und beendete ebenfalls Anfang 2006 seine vertragsärztliche Tätigkeit.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 16.04.2007 gegenüber dem Kläger einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 36.460,55 € fest. Sie wies auf eine Überzahlung des Honorarkontos für das Quartal III/06 in Höhe des Rückforderungsbetrages hin.

Hiergegen legte der Kläger am 23.04.2007 Widerspruch ein. Er führte lediglich allgemein aus, die Abrechnung sei sachlich und inhaltlich nicht korrekt.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2010 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Darin führte sie aus, das Honorarkonto sei bereits im Quartal II/05 aufgrund der Neuerstellung des Honorarbescheides mit einem Betrag von 5.252,40 € zu seinen Lasten abgeschlossen worden. Im Quartal III/05 habe sich der Überzahlungsbetrag u. a. durch die geleisteten Abschlagszahlungen von insgesamt 180.000,00 €, einer Honorarkorrektur für das Quartal III/05 in Höhe von 13.198,65 € sowie der Restzahlung für das Quartal III/05 in Höhe von 17.374,59 € auf 18.100,09 € erhöht. Im Quartal IV/05 sei das Konto erneut um die Abschlagszahlungen, einem Abschlag auf die Restzahlung und die Überzahlung aus dem Quartal III/05 belastet worden. Die Überzahlung habe sich auf 21.820,63 € erhöht. Im Quartal I/06 habe sich die Überzahlung auf den Betrag von 32.035,53 € erhöht. Durch die im Quartal II/06 eingebuchte Verrechnung der Teilüberzahlung aus IV/05 in Höhe von 4.525,02 € habe der Überzahlungsbetrag nunmehr 36.560,55 € betragen. In den Quartalen I und II/08 habe sich der Betrag aufgrund der Rückführung der EHV-Fonds auf 19.156,61 € reduziert. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Rückforderungsbetrag rechtmäßig gewesen.

Eine Kopie des Widerspruchsbescheides sandte die Beklagte Herrn Dr. HE zu.

Hiergegen hat der Kläger am 02.08.2010 die Klage erhoben. Er trägt vor, sein früherer Gemeinschaftspraxis-Partner sei zwischenzeitlich insolvent. Die Verwaltungsverfahren gegen ihn seien wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Sie müssten dann gegen den Insolvenzverwalter fortgeführt werden. Er könne nicht für Ansprüche gegen seinen früheren Gemeinschaftspraxis-Partner in Anspruch genommen werden. Hier müssten die Grundsätze der “gestörten Gesamtschuld„ gelten. Die angeblichen Ansprüche auf Honorarrückforderungen resultierten möglicherweise in Folge einer Verringerung des Budgets der Praxis aufgrund der Beendigung der Belegarzttätigkeit. Die Überzahlung lasse sich nicht aus dem angefochtenen Bescheid errechnen. Sollte die Beklagte die von ihr behauptete Forderung gegen den Partner der Gemeinschaftspraxis nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben, könne sie diesen Betrag nicht gleichzeitig von ihm verlangen. Dann müsse sie sich zurechnen lassen, dass sie den Erstattungsanspruch nicht zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Den Gemeinschaftspraxis-Vertrag habe er zum 31.12.2005 gekündigt. Sein früherer Partner habe sich der Kündigung angeschlossen. Die Überzahlungen im Jahr 2005 habe weder er noch sein Partner akzeptiert. Bezüglich der Quartal II und III/05 seien noch hinsichtlich der Nr. 7.5 HVV Widersprüche oder Klageverfahren offen. Im Quartal I/06 könne sich die Überzahlung nicht erhöht haben, da er keine Abrechnung mehr eingereicht habe. Soweit die Beklagte zunächst den Betrag von 32.035,53 € auf das Honorarkonto des Herrn Dr. HE gebucht habe, fehle es an einer Rechtsgrundlage für eine Rückbuchung auf sein Konto. Nach der Insol...

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