Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. keine Ermächtigung einer angestellten Ärztin bei Einrichtung nach § 13 BeratungsG zur Leistungserbringung nach Nr 01900 EBM-Ä 2005. Ärztin ohne Gebietsbezeichnung ist wie praktische Ärztin zu behandeln. Anordnungsgrund. Interesse von niedergelassenen Ärzten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine bei einer Einrichtung nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angestellte Ärztin kann nicht für die ambulante Erbringung der in § 24b SGB 5 aufgeführten ärztlichen Leistungen (hier: Nr 01900 EBM 2005) ermächtigt werden.

2. Eine Ärztin ohne Gebietsbezeichnung ist hinsichtlich der persönlichen Qualifikationsvoraussetzungen wie eine praktische Ärztin nach Kapitel 3 EBM 2005 zu behandeln. Von den in diesem Kapitel genannten Ärzten kann die Leistung nach Nr 01900 nicht erbracht werden und von daher keine Ermächtigung ausgesprochen werden.

3. Bei einem geschätzten Honorarvolumen in Höhe von 172,20 Euro im Quartal, das mit einer Ermächtigung erreicht werden kann, haben bzgl. eines Anordnungsgrundes die Interessen der niedergelassen Ärzte zurückzustehen.

 

Tenor

1. Es wird die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Beklagten vom 16.08.2006 angeordnet, soweit unter Nr. 2 b. eine Ermächtigung der Antragstellerin für ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung im Sinne von § 24 a SGB V, abzurechnen nach den Nummern 01820 und 01821 EBM 2005 ausgesprochen wurde.

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gilt bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren mit Aktenzeichen S 12 KA 1021/06, längstens bis zum 28.02.2008.

3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 07.02.2007 zurückgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten hat die Antragstellerin zu 2/3, die Beigeladene zu 1. zu 1/3 zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 1.963,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens um die Anordnung der sofortigen Vollziehung der mit Beschluss des Antragsgegners vom 16.08.2006 ausgesprochenen Ermächtigung.

Die Antragstellerin ist bei der C e. V., Ortsverband A-Stadt beschäftigt. Sie ist approbierte Ärztin und berechtigt, die Zusatzbezeichnung Psychotherapie zu führen. Die Antragstellerin wurde jedenfalls mit Beschlüssen des Zulassungsausschusses vom 25.09.2001 und 16.12.2003 zur ärztlichen Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, abzurechnen nach der Nummer 190 EBM 1996 und zur ärztlichen Beratung über Fragen der Empfängnisregelung, abzurechnen nach den Nummern 165 und 170 EBM 1996 ermächtigt.

Die Antragstellerin beantragte am 09.09.2005 die Verlängerung ihrer zuletzt bis 31.12.2005 befristeten Ermächtigung.

Die Beigeladene zu 1. nahm hierzu gegenüber dem Zulassungsausschuss für Ärzte unter Datum vom 08.12.2005 Stellung. Darin empfahl sie, den Antrag auf erneute Ermächtigung abzulehnen. Mit Einführung des EBM 2005 hätten sich die allgemeinen Bestimmungen geändert. Bei den seinerzeit abgeschlossenen Altverträgen nach § 95 Abs. 9 sei nicht berücksichtigt worden, dass die in den Beratungsstellen eingestellten Ärztinnen/Ärzte im allgemeinen nicht über eine Facharztausbildung verfügten und somit auch die bisher in den Ermächtigungskatalogen zugestandenen ärztlichen Beratungsleistungen über die Erhaltung und den Abbruch einer Schwangerschaft, abzurechnen nach der Nummer 01900 EBM 2005, entsprechend I.1.3. der allgemeinen Bestimmungen jetzt definitiv nicht mehr abrechnen könnten. Die ursprüngliche Befürwortung der Abrechenbarkeit der Nummern 01820 und 01821 EBM 2005 sei nunmehr zu verneinen, da die niedergelassenen Vertragsärzte in der Regel Leistungen zur Empfängnisregelung durchgeführten.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen lehnte mit Beschluss vom 13.12.2005 den Verlängerungsantrag der Antragstellerin ab. In den Gründen führte er aus, eine weitere Ermächtigung der Antragstellerin zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Versicherten könne nicht erfolgen, da die persönlichen Voraussetzungen für die Abrechnung der beantragten Leistungen nach den Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes von der Ärztin nicht nachgewiesen worden seien. Darüber hinaus bestehe auch keine Versorgungslücke in der vertragsärztlichen Versorgung, die die Erteilung der Ermächtigung rechtfertigen würde.

Hiergegen legte die Antragstellerin am 06.02.2006 Widerspruch ein. Sie trug vor, in der Beratungsstelle Pro Familia in A-Stadt erfolge die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft in Sinne von § 24 b SGB V nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. Die Bezirksstelle A-Stadt habe den Ermächtigungsantrag für weitere zwei Jahre befürwortet. Die juristische Geschäftsführung der Beigeladenen zu 1. habe empfohlen, den Antrag abzulehnen. Die niedergelassenen Gynäkologen würden die strittigen Leistungen nicht oder nur in Einzelfällen anbieten, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die s...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge