Entscheidungsstichwort (Thema)

Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Festsetzung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, besteht keine Rechtsgrundlage (entgegen SG Stuttgart vom 30.10.2007 -S 20 AL 6741/07 = ASR 2008, 110).

2. Eine eigenständige Position der Anwaltsvergütung (hier: Auslagen nach Nr 7000 VV RVG) kann im laufenden Kostenfestsetzungsverfahren noch nachträglich geltend werden.

3. Dagegen kommt eine nachträgliche Anhebung einer bereits festgesetzten Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens nicht in Betracht.

 

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.02.2008 wird dahingehend abgeändert, dass die von der Erinnerungsgegnerin an den Erinnerungsführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren auf insgesamt 488,69 € festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu Gunsten des Erinnerungsführers erstattungsfähigen Kosten für das abgeschlossene Klageverfahren.

In der Hauptsache begehrte der 1955 geborene Erinnerungsführer die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Er wandte sich dabei gegen den Bescheid der Erinnerungsgegnerin vom 17.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2005, mit dem die Erinnerungsgegnerin die Gewährung von Rentenleistungen ablehnte. In dem Klageverfahren wurde dem Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers zunächst Akteneinsicht gewährt. Sodann forderte das Gericht diverse Befundberichte und weitere medizinische Unterlagen an und übersandte diese den Beteiligten zur Kenntnis- und evtl. Stellungnahme. Mit Beweisanordnung vom 21.11.2005 holte die Kammer ein orthopädisches Sachverständigengutachten bei Frau Prof. Dr. BX., B-Stadt, ein, das am 06.04.2006 bei Gericht einging. Mit Beweisanordnung vom 18.04.2006 holte das Gericht ferner ein internistisches Sachverständigengutachten bei Dr. D., B-Stadt, ein, das dieser unter dem 04.01.2007 erstattete. Schließlich holte das Gericht mit Beweisanordnung vom 27.02.2007 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten bei Frau E., B-Stadt, ein, das diese am 26.04.2007 bei Gericht einreichte. Daraufhin gab die Erinnerungsgegnerin mit Schriftsatz vom 28.06.2007 ein Vergleichsangebot ab. Darin erklärte sie sich auch bereit, die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klageverfahren zu 2/3 zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 13.08.2007 nahm der Erinnerungsführer dieses Vergleichsangebot an. Der auf diese Weise zwischen den Beteiligten geschlossene schriftliche Vergleich wurde mit Beschluss der Kammer vom 28.08.2007 gemäß § 101 SGG, § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt.

Am 16.10.2007 (Eingangsdatum) beantragte die Erinnerungsgegnerin bei Gericht die Kostenfestsetzung. Dabei bezog sie sich auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 13.08.2007, der eine Aufstellung der geltend gemachten Anwaltskosten enthält. Zugleich teilte die Erinnerungsgegnerin mit, gegen die geltend gemachte Verfahrensgebühr sowie gegen die geltend gemachte Erledigungsgebühr erhebe man keine Einwände. Eine Terminsgebühr könne jedoch nicht berücksichtigt werden. Im Einzelnen begehrte der Erinnerungsführer seinerzeit die Übernahme der folgenden Gebühren und Auslagen: • Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 375,00 €, • Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 200,00 €, • Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG in Höhe von 190,00 €, • Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €, • 19 % Umsatzsteuer von 785,00 € (= 149,15 €). Von der Summe in Höhe von 934,15 € wurden 2/3 (622,76 €) gegen die Erinnerungsgegnerin geltend gemacht.

Die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Marburg setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.02.2008 die zu erstattenden Kosten fest und reduzierte dabei die von der Erinnerungsgegnerin zu übernehmenden Anwaltsgebühren auf insgesamt 464,10 €. Zur Begründung führte sie aus, die zwischen den Beteiligten streitige Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG sei nicht entstanden, da kein Termin stattgefunden habe. Zudem seien die Voraussetzungen für eine fiktive Terminsgebühr nicht erfüllt. Es komme auch keine analoge Anwendung der Nr. 3104 VV RVG in Betracht. Die Umsatzsteuer sei entsprechend zu reduzieren. In der Summe ergebe sich (unter Berücksichtigung der im Vergleich vereinbarten Kostenquote der Erinnerungsgegnerin) der festgesetzte Betrag von 464,10 €.

Gegen den ihm am 22.02.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Erinnerungsführer am 27.02.2008 (Eingangsdatum) beim Sozialgericht Marburg Erinnerung eingelegt, der die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat (Vermerk vom 29.02.2008).

Der Erinnerungsführer ist unter Hinweis auf die Intention des Gesetzgebers und eine dementsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Stutt...

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