Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 18.02.2010; Aktenzeichen 1 BvR 1523/08)

BSG (Beschluss vom 15.04.2008; Aktenzeichen B 14/11b AS 41/07 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) der Höhe nach.

Die am ... geborene alleinstehende Klägerin beantragte im Dezember 2004 Alg II. Sie gab an, für 400,- € monatlich einer geringfügigen Beschäftigung als Büro- Aushilfe nachzugehen. Ferner gab sie an, monatlich 423,81 € Miete einschließlich aller Nebenkosten zu bezahlen. Beigefügt waren Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2003, Nachweise über die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle (72,- € monatlich), Beitragsrechnungen für eine Lebens-, eine Unfall- und eine Mietrechtschutzversicherung sowie weitere Rechnungen (Mitgliedsbeitrag Mieterverein, Stromrechnung, Rundfunkgebühren, Rechnung T.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte Bezug genommen.

Die Beklagte bewilligte für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 Alg II in Höhe von monatlich 516,51 €. Enthalten waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 104,73 € und Leistungen für Unterkunft und Heizung von 411,78 €. Die Klägerin erhob Widerspruch und machte neben grundsätzlichen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Höhe des Regelsatzes im Wesentlichen geltend, dass die Gesamtmiete einschließlich der Kosten der Warmwasserbereitung zuzüglich der Kosten für den Haushaltsstrom zu übernehmen sei. Ferner sei der Regelsatz zu niedrig bemessen und insbesondere nicht ausreichend zur Bestreitung der Kosten für ihren Telefonanschluß und den Internetzugang, den Bezug einer Tageszeitung und einer Fachzeitschrift. Die Höhe des Regelsatzes führe zu einer Unterdeckung mit der Folge eines Verstoßes gegen das Sozialstaatsprinzip. Zudem sei der Freibetrag für das Nebeneinkommen zu niedrig berechnet. Vom Nebeneinkommen seien auch die tatsächlich anfallenden Versicherungsbeiträge in Höhe von 127, 60 € abzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Verwaltungsakte Bezug genommen.

Im Fortzahlungsantrag vom 21.03.2005 gab die Klägerin im Wesentlichen unveränderte persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse an. Mit Bescheid vom 02.05.2005 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005 Alg II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) in Höhe von monatlich 104,73 €. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung wurde der Antrag an den kommunalen Träger weitergeleitet.

Die Widerspruchsverfahren waren erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.12.2004 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgehend von dem gesetzlich bestimmten Regelsatz unter Berücksichtigung des Nebeneinkommens und der hiervon abzusetzenden Beträge zutreffend berechnet sei. Über den Widerspruch hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung werde nicht entschieden, weil hierfür nach der gesetzlichen Übergangsvorschrift der kommunale Träger zuständig sei. Informatorisch teile man allerdings mit, dass auch diese Leistungen zutreffend berechnet seien. Mit gleich lautendem Widerspruchsbescheid vom 03.08.2005 lehnte die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.05.2005 ab. Auch insoweit seien die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zutreffend berechnet.

Hiergegen richtet sich die am 05.09.2005 eingegangene Klage. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen und ergänzt zur Höhe des Regelsatzes, dass sich dessen Rechtswidrigkeit daraus ergebe, dass der Regelsatz auf der Regelsatzverordnung beruhe. Mit den dort in den einzelnen Abteilungen angegebenen auf einem Warenkorb aus 1998 beruhenden Beträgen sei ihr jeweiliger Bedarf nicht zu decken. Zudem habe die Beklagte das ihr bei der Bedarfsberechnung eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Auch fehle es nach Abschaffung der Einmalleistungen an einer Individualisierung. Insgesamt sei mit den bewilligten Leistungen ihr Existenzminimum unterschritten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der Bescheide vom 32.12.2004 und 02.05.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03.08.2005 die Beklagte zu verurteilen, ihr höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, hilfsweise, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Regelsatz im Sozialgesetzbuch Zweites Buch im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die tragenden Gründe der angegriffenen Bescheide.

Das Gericht hat die Klägerin am 20.06.2006 in mündlicher Verhandlung persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gesamtakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist sachlich nicht begrü...

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